Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen
Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform
(Multilaterale Versetzungsordnung
- MVO)
Vom 19. April 2016
*
§ 9
Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule
(1) An den Gemeinschaftsschulen werden für den Zweck des Wechsels auf eine andere Schulart Noten in allen Fächern einheitlich auf einer Niveaustufe ausgewiesen. Es wird die Niveaustufe ausgewiesen, die überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblich war.
(2) Soweit diese Verordnung für den Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe darauf abstellt, ob eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse an der bisher besuchten Schulart erfolgte, ist in den Fällen des Absatz 1 auf der Grundlage der festgelegten einheitlichen Niveaustufe eine fiktive Versetzungsentscheidung zu treffen. Bei dieser Entscheidung ist
- 1.
für die Niveaustufe G die Werkrealschulverordnung,
- 2.
für die Niveaustufe M die Realschulversetzungsordnung (Niveaustufe M),
- 3.
für die Niveaustufe E die Versetzungsordnung Gymnasien
entsprechend anzuwenden. Die maßgebliche Feststellung, ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind, trifft die Lerngruppenkonferenz der abgebenden Gemeinschaftsschule.
(3) Der Wechsel in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie der Wechsel in die Ebene 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand ist der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule in entsprechender Anwendung des § 11 Satz 1 Nummer 2
der Gemeinschaftsschulverordnung möglich.
Weitere Fassungen dieser Norm
Fußnoten
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