|
 | Vorschrift |  | |
|
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 6. April 2021 – Az.: 31-6930.181/48 – Fundstelle: GABl. 2021, S. 242 - 1
- 1.1
Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 1 Abs. 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dieser bezieht auch Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, ein.
- 1.2
- a)
Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.
- b)
Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse ist auf zehn Kinder je Tagespflegeperson begrenzt.
- c)
Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen, können insgesamt mehr als fünf fremde Kinder, höchstens jedoch neun Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes oder eine mit 300 Unterrichtseinheiten qualifizierte Tagespflegeperson mit mindestens 5-jähriger praktischer Tätigkeit sein.. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse je Zusammenschluss ist auf 15 Kinder begrenzt. Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson zu gewährleisten.
- d)
In der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis können die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder und die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse eingeschränkt werden, wenn das Wohl der betreuten Kinder nicht gewährleistet wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- –
die Räume nur für die Betreuung einer geringeren Zahl von Kindern geeignet sind oder
- –
die Tagespflegeperson nicht die in Nummer 1.3 genannte Mindestqualifikation nachweisen kann.
- 1.3
- a)
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis müssen Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch einen Bildungsabschluss, der mindestens dem Hauptschulabschluss entspricht oder durch ein Zertifikat, das aufgrund einer Überprüfung diese Sprachkenntnisse bestätigt, nachgewiesen werden.
- b)
Der Umfang der Grundqualifikation von Tagespflegepersonen, die erstmals für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung stehen, beträgt mindestens 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, für Personen mit einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Absatz 2 KiTaG mindestens 50 Unterrichtseinheiten.
Für Tagespflegepersonen, deren Qualifikation bis zum 31. Dezember 2022 erfolgreich abgeschlossen wurde, beträgt die Qualifizierung mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, für Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Abs. 2 KiTaG mindestens 30 Unterrichtseinheiten.
Personen mit besonderen einschlägigen Aus- und Vorbildungen nach § 7 Abs. 2 KiTaG, die mindestens 50 Unterrichtseinheiten absolviert haben, gelten auch für die Kindertagespflege von mehreren Tagespflegepersonen in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt einer Tagespflegeperson (Nr. 1.2 c) als umfassend qualifiziert.
Für die Wiedererteilung einer Pflegeerlaubnis ist der Nachweis eines vormals erworbenen Qualifikationsniveaus, auf dessen Grundlage die Pflegeelrlaubnis erteilt wurde, ausreichend (Vertrauensschutz).
- c)
Von der Grundqualifikation sind mindestens 50 Unterrichtseinheiten vor einer Vermittlung als Tagespflegeperson zu absolvieren. Die restlichen Unterrichtseinheiten werden praxisbegleitend absolviertund müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt worden sein.
- d)
Die Qualifizierung erfolgt nach dem Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg, das vom Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landesjugendamt zusammen mit dem Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. auf der Grundlage des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB) des Deutschen Jugendinstitutes (DJI)“ erstellt wurde, durch Qualfizierungskurse. Die erworbenen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen werden in einem Kolloquium überprüft.
- e)
Nach Abschluss der Qualifizierung sind praxisbegleitende Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten pro Jahr zu absolvieren. Dabei sind zu den Themen Kinderschutz, Kindeswohl und Kinderrechte sowie Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder mindestens 20 Unterrichtseinheiten innerhalb von 5 Jahren nachzuweisen Die Fortbildungsmaßnahmen sind erstmals ab dem Kalenderjahr nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmezu absolvieren, im Jahr 2021 jedoch nur 15 Unterrichtseinheiten (Übergangsregelung). Als Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungskursen wird ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, woraus sich die Inhalte und der Umfang der absolvierten Qualifizierung ergeben. Veranstalter von Qualifizierungskursen im Sinne von Satz 1 sind die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie andere, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für insoweit geeignet gehaltene Einrichtungen und Vereinigungen.
- 2
- 2.1
Ziel der Zuwendungen ist es, durch Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen die Kindertagespflege zu stärken und damit ein vielfältiges Betreuungsangebot zu fördern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit weiter zu verbessern.
- 2.2
Die finanziellen Zuwendungen sollen durch Maßnahmen der Vorbereitung, , Qualifizierung und Fortbildung das vorhandene Angebot an Tagespflegestellen sichern und den qualitätsorientierten bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsangeboten in der Kindertagespflege im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch unterstützen. Sie werden nur für Maßnahmen für Personen erbracht, für die nicht von anderen Leistungsträgern oder Stellen Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringen sind oder Leistungen erbracht werden.
Die Doppelförderung der Maßnahmen mit anderen EU-, Bundes- oder Landesmitteln ist ausgeschlossen. Dem Förderantrag ist eine Erklärung beizufügen, dass für die zu fördernde Maßnahme keine weitere Förderung beantragt oder bewilligt wurde.
- 2.3
Die Zuschüsse werden im Rahmen der bei Kapitel 0439 Titel 681 70 des Staatshaushaltsplans verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu und der §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bewilligt. Die Zuwendungen sind eine freiwillige Leistung des Landes; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- 2.4
- 2.4.1
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (öffentliche Träger) im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG).
- 2.4.2
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendungen nach den Bestimmungen in Nummer 2.6.3 an die nach den Bestimmungen in Nummer 2.5 förderberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (freie Träger) weiter, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen.
- 2.5
- 2.5.1
Förderfähige Träger sind nur öffentliche Träger oder freie Träger, die
- a)
die Werbung und Gewinnung von Tagespflegepersonen und damit den Ausbau des Angebots an Betreuungsplätzen in Kindertagespflege zum Ziel haben,
- b)
die Vorbereitung sowie die Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen nach Nummer 1.3 und deren Vermittlung gewährleisten und
- c)
die Beratung und Begleitung der Personen, die Interesse an der Ausübung der Kindertagespflege haben, sowie von Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder sicherstellen.
- 2.5.2
Die Leistungen nach Nummer 2.5.1 Buchst. a bis c dürfen nur von geeigneten Fachkräften im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB VIII erbracht werden. Der Zuwendungsempfänger trägt die Gesamtverantwortung, dass in seinem Zuständigkeitsbereich alle Fördervoraussetzungen erfüllt werden.
- 2.5.3
Die Zuwendungen des Landes nach Nummer 2.6 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nur gewährt, wenn die Stadt- und Landkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt nachweisen, dass sie sich mit einem mindestens gleich hohen Betrag an der Förderung der Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen beteiligen. Bei geringeren Beträgen verringern sich die Zuwendungen des Landes anteilig.
- 2.6
- 2.6.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 2.6.2
Die Verteilung der Landesmittel zur Förderung der Kindertagespflege auf die Stadt- und Landkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt erfolgt
- a)
nach der Zahl der zum 1. März des Vorjahres in der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe erfassten Tagespflegepersonen,
- b)
der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg erfassten Tagespflegepersonen, die am 1. März des Vorjahres zwar für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung standen, aber kein aktives Betreuungsverhältnis vorweisen konnten.
Dabei wird die Zahl der Tagespflegepersonen zu Grunde gelegt, die mit einem abgeschlossenen Qualifizierungskurs erfasst sind. Es werden gewertet:
- 1.
die Zahl der Tagespflegepersonen, die am Stichtag ein aktives Betreuungsverhältnis vorweisen konnten, mit einem abgeschlossenen Qualifizierungskurs
- a)
von bis zu 159 Stunden 0,75-fach,
- b)
von mindestens 160 Stunden 1-fach,
- c)
von mindestens 300 Stunden 1,25-fach.
- 2.
die Zahl der Tagespflegepersonen nach Satz 1 Buchstabe b) erfassten Tagespflegepersonen, die am 1. März des Vorjahres zwar für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung standen, aber kein aktives Betreuungsverhältnis vorweisen konnten, soweit sie einen Qualifizierungskurs mit mindestens 160 Stunden abgeschlossen haben, 0,2-fach.
Tagespflegepersonen mit einem fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss werden als Tagespflegepersonen mit einem abgeschlossenen Qualifizierungskurs mit 300 Stunden berücksichtigt. Tagespflegepersonen, die eine Grundqualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten absolviert haben und ihre Qualifikation durch das Absolvieren von zusätzlichen Unterrichtseinheiten auf insgesamt mindestes 300 Unterrichtseinheiten aufstocken, werden als Tagespflegepersonen mit 300 Stunden berücksichtigt.
- 2.6.3
Soweit die den Zuwendungsempfängern gewährten Zuschüsse und die nach Nr. 2.5.3 nachzuweisenden Beträge an freie Träger weitergeleitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Zuwendungs- und Leistungsvereinbarungen, die zwischen den öffentlichen Trägern und den freien Trägern im Bereich der Kindertagespflege getroffen werden und die den Aufwand der freien Träger für die Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen angemessen berücksichtigen. Die §§ 3 und 4 SGB VIII sind zu beachten.
- 2.7
- 2.7.1
Bewilligungsbehörde ist das für den örtlichen öffentlichen Träger zuständige Regierungspräsidium. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gibt der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 15. März des laufenden Haushaltsjahres unter Zugrundelegung der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg erhobenen Daten die Berechnungsgrundlagen sowie die anteilig auf die einzelnen öffentlichen Träger entfallenden Beträge bekannt.
- 2.7.2
Die Zuschüsse sind bis zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Im Antrag ist darzulegen, durch welche förderberechtigten Träger nach Nummer 2.4 die Vorbereitung, Qualifzierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen wahrgenommen wird und in welcher Höhe eine eigene Beteiligung des Stadt- und Landkreises oder der kreisangehörigen Gemeinde mit eigenem Jugendamt im Sinne von Nummer 2.5.3 erfolgt.
- 2.7.3
Im Bewilligungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, nach Bestandskraft Teilbeträge des in einem Gesamtbetrag eingegangenen Zuschusses nach Maßgabe der Nummern 2.7.4 und 2.7.5 zweckgebunden weiter zu bewilligen und auszuzahlen.
- 2.7.4
Abweichend von Nummer 7 VV zu § 44 LHO werden die Zuschüsse zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres, frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausbezahlt. Der Zuwendungsempfänger leitet diese sowie die komplementär zu erbringenden Mittel auf Grundlage der nach Nummer 2.6.3 geschlossenen Vereinbarung in vierteljährlichen Zahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Träger der Maßnahmen weiter. Vereinbarungen über kürzere Auszahlungsfristen sind hiervon unberührt.
- 2.7.5
Mit der Weiterbewilligung der Fördermittel sind die freien Träger zu verpflichten, im vorgegebenen Verwendungsnachweis die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Diese sind an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. In den Nachweisen ist insbesondere darzulegen, welche Maßnahmen zur Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen durchgeführt wurden. Dies gilt entsprechend, soweit mit den Zuwendungen eigene Projekte der öffentlichen Träger gefördert werden.
- 2.7.6
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind mit Ausnahme der Nummer 3 ANBest-P entsprechend anzuwenden und zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift von ihnen abgewichen wird.
- 3
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 07. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Kindertagespflege vom 6. März 2017 (K. u. U. S. 40, GABl. S. 144), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 geändert wurde, außer Kraft.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000035164&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-KM-20210406-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true
|
|
|
|