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Amtliche Abkürzung:LPVG
Fassung vom:12.03.2015
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2035
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)*
in der Fassung vom 12. März 2015
§ 81
Angelegenheiten der Mitwirkung

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.

Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,

2.

Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

3.

nicht nur vorübergehender Übertragung wesentlicher Arbeiten oder wesentlicher Aufgaben, die bisher üblicherweise durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden, durch Vergabe oder Privatisierung,

4.

Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle,

5.

Auswahl der Beschäftigten zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen, an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung,

6.

Grundsätzen der Personalplanung,

7.

Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten, mit Ausnahme der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,

8.

Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.

(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag der Beschäftigten mit bei

1.

Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte,

2.

Erteilung schriftlicher Abmahnungen gegen Arbeitnehmer.

§ 75 Absatz 5 Nummer 1 gilt entsprechend.

§ 81 LPVG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 81 LPVG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. 3. 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung.

 


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