Richtlinien für den Erwerb eines
Berechtigungsscheines zur Durchführung
von Schneesportunterricht (Alpiner
Skilauf und Snowboard fahren) im
Rahmen von Schneesporttagen und
Schneesportschullandheimaufenthalten
Verwaltungsvorschrift vom 8. August 2002
Az.: 61-6750.7/321
Fundstelle: K. u. U. 2002, S. 261
- 1.
Durch den Erwerb des Berechtigungsscheines zur Durchführung von Schneesportunterricht im Rahmen von Schneesporttagen und Schneesportschullandheimaufenthalten sollen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie über didaktisches Grundwissen in den Schneesportarten Skilauf alpin, Skilanglauf und Snowboard fahren verfügen und befähigt sind, den besonderen Aufgaben und Gefahren von Veranstaltungen im Skilauf alpin und Snowboard fahren gerecht zu werden und damit den erhöhten Sorgfaltsanforderungen solcher Maßnahmen genügen.
- 2.
Über den Erwerb der Berechtigung wird durch das Landesinstitut für Schulsport Baden-Württemberg in Ludwigsburg (LIS) ein Berechtigungsschein ausgestellt.
- 3.
Die Berechtigung wird erworben
- 3.1
durch den erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahmen nach Ziffer 4 dieser Richtlinie.
- 3.2
durch Nachweis erfolgreich abgeschlossener Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung der Sportlehrerinnen und -lehrer, die den unter Ziffer 4 beschriebenen Fortbildungsmaßnahmen inhaltlich entsprechen und zu einem gleichwertigen Qualifikationsniveau geführt haben. Ein entsprechender Antrag ist an das Landesinstitut für Schulsport Baden-Württemberg (LIS) zu richten.
- 3.3
durch Nachweis erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der Lizenzausbildung von Sportfachverbänden, die den unter Ziffer 4 beschriebenen Fortbildungsmaßnahmen inhaltlich entsprechen und zu einem gleichwertigen Qualifikationsniveau geführt haben. Ein entsprechender Antrag ist an das Landesinstitut für Schulsport Baden-Württemberg (LIS) zu richten.
- 4.
Die Fortbildungsmaßnahmen nach Ziffer 3.1 werden vom Landesinstitut für Schulsport Baden-Württemberg (LIS) angeboten. Sie bestehen aus einem Grundlehrgang und einem Aufbaulehrgang mit abschließender Prüfung.
- 4.1
Der dreitägige Grundlehrgang vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen methodischen Überblick über die Schneesportarten Skilauf alpin, Skilanglauf und Snowboard fahren sowie grundlegende Bewegungserfahrungen in diesen drei Bereichen. Ferner werden schulrechtliche und organisatorische Aspekte sowie die Thematik "Schneesport und Umwelt" behandelt.
- 4.2
Zum Aufbaulehrgang wird nur zugelassen, wer den Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und über ein grundlegendes Bewegungskönnen im alpinen Skilauf oder im Snowboard fahren verfügt.
- 4.3
Der dreitägige Aufbaulehrgang qualifiziert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wahlweise im alpinen Skilauf oder im Snowboard fahren bewegungstechnisch weiter. Im theoretischen Teil werden wesentliche Aspekte des motorischen Lernens in den Schneesportarten für den Unterricht mit Kindern behandelt.
- 4.4
Im Rahmen des Abschlusslehrgangs müssen die Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis erbringen,
- -
dass sie sich mit Ski oder Snowboard sicher in Umgebungsbedingungen bewegen können, die für Unterricht mit Schülerinnen und Schülern relevant sind,
- -
dass sie über die Fähigkeit verfügen, Unterricht im alpinen Skilauf oder im Snowboard fahren erteilen und wesentliche Bewegungstechnik demonstrieren zu können.
- 4.5
Der Nachweis ist erbracht, wenn die Prüfungskommission, bestehend aus zwei Beauftragten des Landesinstituts für Schulsport Baden-Württemberg (LIS), ausreichende Leistungen in den unter Ziffer 4.4 genannten Bereichen feststellt.
- 5.
Berechtigungsscheine, die aufgrund des Erlasses des Kultusministeriums vom 20. April 1976 UA I 5035/372 und der Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000 (K.u.U. S. 344) ausgestellt wurden, gelten weiter.
- 6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift "Richtlinien für den Erwerb eines Berechtungsscheines zur Durchführung von Skiunterricht im Rahmen von Skischultagen und Winterschullandheimaufenthalten" vom 13. November 2000 (K.u.U. S 344) außer Kraft.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000000207&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2204-5-KM-20020808-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true