|
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.10.2017 bis 30.09.2024 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) Vom 9. August 2017 – Az.: 1-0311.4/131/3 – Fundstelle: GABl. 2017, S. 410 Auf Grund von § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99) geändert worden ist, wird bestimmt: Inhaltsverzeichnis- 1
Geltungsbereich und Genehmigungsvoraussetzungen
- 1.1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können in Anlehnung an diese Verwaltungsvorschrift entsprechende Einzelvereinbarungen nach § 10 Absatz 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in Verbindung mit § 7b des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der vom Ministerium für Finanzen herausgegebenen Mustervereinbarung abgeschlossen werden.
- 1.2
Das Freistellungsjahr nach § 69 Absatz 5 LBG kann an allen Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst aufgrund der nachstehenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dienstliche Belange können einer Genehmigung insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Bewilligungsdauer, die Verringerung oder die Verteilung der Arbeitszeit die Organisation oder den Arbeitsablauf in der Dienststelle wesentlich beeinträchtigen oder für den Dienstherrn unverhältnismäßige Kosten verursachen.
- 2
Berechtigter Personenkreis
- 2.1
Teilzeitbeschäftigung in der Form des Freistellungsjahrs nach § 69 Absatz 5 LBG können alle Beamtinnen und Beamte beantragen, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und in der Regel seit mindestens fünf Jahren in einer Landes- oder Kommunalverwaltung, jedoch nicht in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, beschäftigt sind.
- 2.2
Elternzeiten (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 76 Nummer 2 LBG in Verbindung mit § 40 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO), Zeiten der Beurlaubung zur Kinderbetreuung oder Pflege (§ 72 Absatz 1 LBG) und Pflegezeiten (§ 74 LBG in Verbindung mit § 48 und § 48b AzUVO) werden auf die Mindestbeschäftigungszeit nach Nummer 2.1 angerechnet. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (§ 69 Absatz 1 bis 4 LBG) stehen einer Vollzeitbeschäftigung gleich.
- 2.3
Die nachstehenden Regelungen gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die sich bereits in einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 1 oder Absatz 4 LBG befinden. Diese Teilzeitbeschäftigung muss jedoch den gesamten Bewilligungszeitraum für das Freistellungsjahr umfassen und ist der beantragten Kombination von Ansparphase und Freistellungszeitraum nach Nummer 3.4 zugrunde zu legen. Dabei darf der Mindestumfang der Beschäftigung nach § 69 Absatz 4 LBG im gesamten Bewilligungszeitraum nicht unterschritten werden.
- 3
Bewilligungszeitraum, Ansparphase und Freistellungszeitraum
- 3.1
Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, regelmäßig am Ende des Bewilligungszeitraums in vollem Umfang von der Arbeitszeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden. Um dies zu erreichen, wird die tatsächliche Arbeitszeit ungleichmäßig über den Bewilligungszeitraum verteilt. In dem ersten Abschnitt (Ansparphase) wird ein Zeitguthaben erarbeitet, das in dem zweiten Abschnitt (Freistellungsphase) ausgeglichen wird. In dem gesamten Bewilligungszeitraum werden die Bezüge entsprechend dem gleichbleibenden Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung ausbezahlt.
- 3.2
Das Freistellungsjahr kann während der gesamten Dienstzeit einmal in Anspruch genommen werden. Ein zweites Freistellungsjahr ist nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte unwiderruflich erklärt, dass sich der Beginn des Ruhestands unmittelbar an den Freistellungszeitraum anschließen soll.
- 3.3
Die Dauer der Freistellungsphase umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr. Der Freistellungszeitraum kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen weniger als ein Jahr (mindestens jedoch sechs Monate) betragen. Hauptberuflich tätigem wissenschaftlichen Personal der Hochschulen nach § 44 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) kann wahlweise eine Freistellung von sechs Monaten oder einem Jahr gewährt werden. Eine Freistellungsphase von weniger als zwölf Monaten gilt ebenfalls als Freistellungsjahr im Sinne von Ziffer 3.2.
- 3.4
Für die Kombination von Ansparphase und Freistellungszeitraum können die nachfolgenden Varianten beantragt werden, dabei darf der Bewilligungszeitraum die Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschreiten:
1 Jahr Freistellung
Variante | Dauer der Ansparphase | Dauer der Freistellung | Dies entspricht einem Beschäftigungsumfang von ... des bisherigen Beschäftigungsumfangs | 2/3 | 2 Jahre | 1 Jahr | 66,7 % | 3/4 | 3 Jahre | 1 Jahr | 75,0 % | 4/5 | 4 Jahre | 1 Jahr | 80,0 % | 5/6 | 5 Jahre | 1 Jahr | 83,3 % | 6/7 | 6 Jahre | 1 Jahr | 85,7 % | 7/8 | 7 Jahre | 1 Jahr | 87,5 % |
6 Monate Freistellung (0,5 Jahre)
Variante | Dauer der Ansparphase | Dauer der Freistellung | Dies entspricht einem Beschäftigungsumfang von ... des bisherigen Beschäftigungsumfangs | 2/3 | 1 Jahre | 0,5 Jahr | 66,7 % | 3/4 | 1,5 Jahre | 0,5 Jahr | 75,0 % | 4/5 | 2 Jahre | 0,5 Jahr | 80,0 % | 5/6 | 2,5 Jahre | 0,5 Jahr | 83,3 % | 6/7 | 3 Jahre | 0,5 Jahr | 85,7 % | 7/8 | 3,5 Jahre | 0,5 Jahr | 87,5 % |
Wird gemäß Nummer 3.3 Satz 2 ein anderer Zeitraum der Freistellung als sechs Monate oder ein Jahr gewährt, richtet sich die Ansparphase jeweils nach der Dauer des Freistellungszeitraums entsprechend dem zugrundeliegenden Rechenmodell.
- 3.5
Der Freistellungszeitraum soll unmittelbar im Anschluss an die Ansparphase in Anspruch genommen werden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Beginn des Freistellungszeitraums auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
- 3.6
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehrverpflichtung darf der Freistellungszeitraum nicht innerhalb der Vorlesungszeit beginnen.
- 3.7
Soll der Freistellungszeitraum unmittelbar vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gewährt werden, müssen Beamtinnen und Beamte unwiderruflich erklären, dass sie bei Bewilligung des Freistellungsjahrs mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder dass sie einen Antrag nach § 40 LBG oder nach § 39 LBG (bis zum Ablauf des Jahres 2028 in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes) stellen werden.
- 3.8
Im Falle der Unterbrechung der Ansparphase oder der Freistellungsphase aus den in Nummer 2.2 genannten Gründen kann auf Antrag der Bewilligungszeitraum in der Regel um die Dauer der Abwesenheit ohne Dienstbezüge verlängert werden. Dies gilt bei fortlaufenden oder wiederholten, längeren Dienstunfähigkeiten in der Ansparphase entsprechend. Der Unterbrechungszeitraum umfasst dann die gesamte Krankheitsphase. In den Fällen nach Satz 1 stehen Anträge auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen einer Unterbrechung nicht entgegen.
- 3.9
Übernimmt die Beamtin oder der Beamte ein Wahlamt (z.B. an Hochschulen als hauptamtliches Rektoratsmitglied oder als hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan) und ruht deshalb das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so wird die Ansparphase oder die Freistellungsphase ab dem Tag der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit unterbrochen. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann die Anspar- oder die Freistellungsphase fortgeführt werden. Im parallel bestehenden Beamtenverhältnis auf Zeit ist eine Freistellung nach § 69 Absatz 5 LBG nicht möglich, und es können auch keine hierfür dienlichen Zeiten angespart werden.
- 3.10
Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung ist nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 21 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg). Im Ergebnis verringert sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um den Zeitraum der Freistellung.
- 4
Widerruf
Der Widerruf der Bewilligung richtet sich nach § 69 Absatz 6 bis 8 LBG. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs nach diesen Vorschriften soll in der Bewilligung hingewiesen werden. Ist ein Ausgleich der vorgeleisteten Arbeitszeit nicht mehr möglich, besteht unter den Voraussetzungen von § 71 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
- 5
Beförderungen
Beförderungen sind während des Bewilligungszeitraums nach Maßgabe der allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen möglich. Das Freistellungsjahr bleibt ohne nachteilige Auswirkung auf die berufliche Entwicklung der Beamtin oder des Beamten.
- 6
Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über Anträge nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle. Bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist dies die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Studienakademie. Bei Museen mit Doppelspitze ist dies diejenige Person in der Leitung, die für Entscheidungen in Personalangelegenheiten zuständig ist. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zuständigkeit kann auf die Leiterin oder den Leiter der Personalverwaltung übertragen werden. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die Leiterin oder den Leiter der Personalverwaltung ist für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht zulässig.
- 7
Antrag
Anträge auf Bewilligung des Freistellungsjahrs sind spätestens drei Monate vor Beginn der Ansparphase zu stellen. Anträge nach Nummer 3.5 auf ein Verschieben des Freistellungszeitraums sind spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ansparphase zu stellen.
- 8
Beteiligung
Die Dienststelle beteiligt folgende Interessenvertretungen:
- 8.1
Die Beauftragte für Chancengleichheit nach § 30 Absatz 5 des Chancengleichheitsgesetzes, wenn beabsichtigt ist, bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Familien- oder Pflegeaufgaben die Bewilligung des Freistellungsjahrs abzulehnen,
- 8.2
die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Informationspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LHG,
- 8.3
den Personalrat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 75 Absatz 3 Nummer 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes, wenn beabsichtigt ist, die Bewilligung des Freistellungsjahrs abzulehnen; die Beamtin oder der Beamte ist zuvor von der beabsichtigten Ablehnung in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen,
- 8.4
die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch bei Anträgen von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten und diesen Gleichgestellten.
- 9
Befristete Vertretung während des Freistellungsjahres
- 9.1
Während der Freistellungsphase können Ersatzkräfte zeitlich befristet beschäftigt werden.
- 9.2
Die jeweils im Staatshaushaltsgesetz (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift in § 6a Absatz 1, Absatz 7 Nummer 4 und Absatz 10 beziehungsweise § 3 Absatz 14 des Staatshaushaltsgesetzes 2017) festgelegten Regelungen und die ergänzenden Regelungen der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV-Haushaltsvollzug) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Bereiche der Personalausgabenbudgetierung beziehungsweise für die Bereiche außerhalb der Personalausgabenbudgetierung zu beachten.
- 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft und am 30. September 2024 außer Kraft.
|
|
|
|