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Amtliche Abkürzung:MVO
Fassung vom:13.10.2022 Fassungen
Gültig ab:12.11.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2102
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des
baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
(Meldeverordnung - MVO)
Vom 28. September 2015

§ 12
Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening übermittelt die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten aus dem Melderegister der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen, die nach der Mammographie-Altersgruppen-VO vom 23. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung einzuladen sind:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen,

4.

Doktorgrad,

5.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

6.

derzeitige Anschriften, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,

7.

Auskunftssperren nach § 51 BMG.


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