§ 12
Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening übermittelt die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten aus dem Melderegister der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen, die nach der Mammographie-Altersgruppen-VO vom 23. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung einzuladen sind:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 6.
derzeitige Anschriften, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
- 7.
Auskunftssperren nach § 51
BMG.
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