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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:31-6521-15
Erlassdatum:13.08.2001
Fassung vom:25.06.2019
Gültig ab:07.09.2019
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2215-1
 

Zum Hauptdokument : Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums



Sekretariat der ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland



Anlage VI zur NS 183.AK, 22. September 2005



Vereinbarung über das Latinum und
das Graecum



(Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 22. September 2005)



1.
Vorbemerkung


Die Kultusministerkonferenz hat in den "Rahmenbestimmungen zu den Anforderungen der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Beschluss der KMK vom 21.5.1970)" für den Erwerb der Lehrbefähigung in verschiedenen Fächern als Prüfungsvoraussetzung "Lateinkenntnisse" (Latinum) oder "Griechischkenntnisse" (Graecum) gefordert und am 26. Oktober 1979 eine entsprechende Vereinbarung beschlossen (Beschluss 651). Um die Anforderungen an das Latinum und das Graecum und die Möglichkeiten ihres Erwerbs auch künftig einheitlich zu gestalten und der didaktischen Entwicklung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anzupassen, schließen die Kultusminister und -senatoren der Länder die folgende Neufassung der Vereinbarung vom 26. Oktober 1979. Diese neue Vereinbarung berücksichtigt die neuen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) der Fächer Latein und Griechisch (Beschluss der KMK vom 10. Februar 2005).


2.
Anforderungen an das Latinum und Graecum


Mit der Zuerkennung des Latinums wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.


Mit der Zuerkennung des Graecums wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.


Es steht den Ländern frei, im Zusammenhang mit den jeweils geforderten Übersetzungsleistungen ein zweisprachiges Wörterbuch zuzulassen.


3.
Erwerb des Latinums und des Graecums


Das Latinum und das Graecum können wie folgt erworben werden:


3.1
Erwerb durch aufsteigenden Pflichtunterricht1


Das Latinum und das Graecum werden durch erfolgreiche Teilnahme an einem aufsteigenden Pflichtunterricht erworben, wobei die in Ziffer 2 beschriebenen Anforderungen erfüllt werden müssen. In dem für das Latinum und das Graecum maßgeblichen Zeugnis muss mindestens die Note "ausreichend" (05 Notenpunkte) erreicht worden sein.


Die Festsetzung des Zeitpunkts für den Erwerb des Latinums und des Graecums regeln die Länder unter Beachtung der in Ziffer 2 bestimmten Anforderungen nach Maßgabe der in den Ländern geltenden Stundentafeln und Lehrpläne. Dabei sind die Sprachenfolge und die damit verbundene Sprachlernerfahrung zu berücksichtigen.


Sollen diese Anforderungen bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflichtunterricht nachgewiesen werden, so ist dieser Nachweis durch eine Prüfung gem. Ziff. 3.2.3 und 3.2.4 zu erbringen. Zur Konkretisierung der Anforderungen wird auf die beigefügten Aufgabenbeispiele verwiesen.


Die Zuerkennung des Latinums und des Graecums bei einem in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommenen Latein- bzw. Griechischunterricht regeln die Länder in eigener Zuständigkeit. Dabei ist Voraussetzung, dass die in Ziff. 2 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen werden und dabei mindestens die Note "ausreichend" (05 Notenpunkte) erreicht wird.


3.2
Erwerb durch eine Prüfung


Die Prüfung findet an der vom Schüler oder der Schülerin besuchten oder an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule statt; sie kann auch im organisatorischen Zusammenhang mit der Abiturprüfung stattfinden. An dieser Prüfung können auch Schüler und Schülerinnen teilnehmen, die sich selbst nicht in der Abiturprüfung befinden.


Die Prüfung ist wie folgt geregelt:


3.2.1
Prüfungsausschuss


Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und dem Schriftführer besteht.


3.2.2
Meldung zur Prüfung


Die Meldung ist an den Schulleiter / die Schulleiterin oder die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Meldung ist eine Darlegung über Art und Umfang der Vorbereitung beizufügen, aus der auch hervorgeht, mit welchen Autoren sich der Bewerber besonders beschäftigt hat.


3.2.3
Anforderungen


Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


In der schriftlichen Prüfung sind die in Ziffer 2 genannten Anforderungen an einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem unbekannten griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu erfüllen. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.


Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes ist der Arbeitszeit entsprechend anzupassen.


Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Ziffer 2 genannten Anforderungen entsprechen soll. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.


Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.


3.2.4
Bestehensregelungen und Zeugnis


Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens "ausreichend" (05 Notenpunkte) lautet. Kein Prüfungsteil darf mit der Note "ungenügend" abgeschlossen werden.


Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.


3.3
Erwerb durch eine Prüfung nach bestandener Abiturprüfung


Die Prüfung wird entsprechend Ziffer 3.2 durchgeführt. Das Zulassungsverfahren regeln die Länder in eigener Zuständigkeit.


3.4
Erwerb durch die Abiturprüfung für Nichtschüler


Das Latinum bzw. das Graecum erwirbt, wer in Latein bzw. Griechisch die Abiturprüfung für Nichtschüler (schriftliche und gegebenenfalls auch mündliche Prüfung, die den inhaltlichen Anforderungen von Ziffer 2 entspricht) abgelegt und dabei mindestens die Note "ausreichend" (05 Notenpunkte einfacher Wertung) erhalten hat.


4.
Zulassungsvoraussetzungen für die Wissenschaftliche Prüfung


Die staatlichen Prüfungsverordnungen regeln, in welchen Fächern das Latinum und das Graecum Zulassungsvoraussetzung für die Wissenschaftliche Prüfung sind.


5.
Inkrafttreten


Diese Vereinbarung tritt spätestens mit der Abiturprüfung des Schuljahres 2007/2008 in Kraft.


Anlage:

Aufgabenbeispiele





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