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Amtliche Abkürzung:DSchG
Fassung vom:06.12.1983
Gültig ab:01.01.1984
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2139
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)
in der Fassung vom 6. Dezember 1983

§ 8
Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen

(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

1.

zerstört oder beseitigt werden,

2.

in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder

3.

aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.

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