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Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Amtliche Abkürzung:DRG
Fassung vom:01.12.2015 Fassungen
Gültig ab:05.12.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:203
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
(Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Vom 9. November 2010

§ 3
Anhebung der Altersgrenzen

(1) § 39 des Landesbeamtengesetzes und § 45 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten und vor dem 1. Januar 1958 geborenen Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für Professorinnen und Professoren tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Satz 1 gilt nicht für die in § 36 Absatz 3a des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. § 39 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesrichtergesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes finden in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Altersgrenze

bei Geburt im Jahr

mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das

1946 oder früher:

65. Lebensjahr vollenden;

1947:

65. Lebensjahr

und einen Monat vollenden;

1948:

65. Lebensjahr

und zwei Monate vollenden;

1949:

65. Lebensjahr

und drei Monate vollenden;

1950:

65. Lebensjahr

und vier Monate vollenden;

1951:

65. Lebensjahr

und fünf Monate vollenden;

1952:

65. Lebensjahr

und sechs Monate vollenden;

1953:

65. Lebensjahr

und sieben Monate vollenden;

1954:

65. Lebensjahr

und acht Monate vollenden;

1955:

65. Lebensjahr

und neun Monate vollenden;

1956:

65. Lebensjahr

und zehn Monate vollenden;

1957:

65. Lebensjahr

und elf Monate vollenden;

1958:

66. Lebensjahr vollenden;

1959:

66. Lebensjahr

und zwei Monate vollenden;

1960:

66. Lebensjahr

und vier Monate vollenden;

1961:

66. Lebensjahr

und sechs Monate vollenden;

1962:

66. Lebensjahr

und acht Monate vollenden;

1963:

66. Lebensjahr

und zehn Monate vollenden.

Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes entsprechend gilt oder maßgebend ist.

(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen die Altersgrenze

bei Geburt im Jahr

mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das

1947 oder früher:

64. Lebensjahr vollenden;

1948:

64. Lebensjahr

und einen Monat vollenden;

1949:

64. Lebensjahr

und zwei Monate vollenden;

1950:

64. Lebensjahr

und drei Monate vollenden;

1951:

64. Lebensjahr

und vier Monate vollenden;

1952:

64. Lebensjahr

und fünf Monate vollenden;

1953:

64. Lebensjahr

und sechs Monate vollenden;

1954:

64. Lebensjahr

und sieben Monate vollenden;

1955:

64. Lebensjahr

und acht Monate vollenden;

1956:

64. Lebensjahr

und neun Monate vollenden;

1957:

64. Lebensjahr

und zehn Monate vollenden;

1958:

64. Lebensjahr

und elf Monate vollenden;

1959:

65. Lebensjahr vollenden;

1960:

65. Lebensjahr

und zwei Monate vollenden;

1961:

65. Lebensjahr

und vier Monate vollenden;

1962:

65. Lebensjahr

und sechs Monate vollenden;

1963:

65. Lebensjahr

und acht Monate vollenden;

1964:

65. Lebensjahr

und zehn Monate vollenden.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erreichen die in dieser Vorschrift genannten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze

bei Geburt im Jahr

mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das

1951 oder früher:

60. Lebensjahr vollenden;

1952:

60. Lebensjahr

und einen Monat vollenden;

1953:

60. Lebensjahr

und zwei Monate vollenden;

1954:

60. Lebensjahr

und drei Monate vollenden;

1955:

60. Lebensjahr

und vier Monate vollenden;

1956:

60. Lebensjahr

und fünf Monate vollenden;

1957:

60. Lebensjahr

und sechs Monate vollenden;

1958:

60. Lebensjahr

und sieben Monate vollenden;

1959:

60. Lebensjahr

und acht Monate vollenden;

1960:

60. Lebensjahr

und neun Monate vollenden;

1961:

60. Lebensjahr

und zehn Monate vollenden;

1962:

60. Lebensjahr

und elf Monate vollenden;

1963:

61. Lebensjahr vollenden;

1964:

61. Lebensjahr

und zwei Monate vollenden;

1965:

61. Lebensjahr

und vier Monate vollenden;

1966:

61. Lebensjahr

und sechs Monate vollenden;

1967:

61. Lebensjahr

und acht Monate vollenden;

1968:

61. Lebensjahr

und zehn Monate vollenden.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend.

(6) Für die Verabschiedung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Absatz 2 und abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Absatz 4 entsprechend.

(7) § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes ist mit Beginn des Jahres 2012 bis zum Ablauf des Jahres 2028 abweichend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort jeweils genannten Lebensaltererfordernisses dasjenige Lebensalter tritt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 ergibt.

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