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Amtliche Abkürzung:HFKomVO
Fassung vom:17.04.2012 Fassungen
Gültig ab:12.05.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:260
Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes
(Härtefallkommissionsverordnung - HFKomVO)
Vom 28. Juni 2005

§ 4
Einleitung der Härtefallprüfung

(1) Eingaben an die Härtefallkommission sind schriftlich und in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle zu richten. Der Ausländer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Eingabe ist eine Einverständniserklärung des Ausländers beizufügen, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen.

(2) Der Vorsitzende der Härtefallkommission lehnt die Befassung mit der Eingabe oder deren weitere Behandlung ab, wenn

1.

sie nicht auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist,

2.

der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,

3.

ein behördliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist, das die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Gegenstand hat,

4.

der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Eingabe außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist,

5.

keine Ausländerbehörde in Baden-Württemberg örtlich und sachlich zuständig ist,

6.

der Inhalt einer früheren Eingabe, mit der sich die Härtefallkommission bereits befasst hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt wird,

7.

in gleicher Sache ein Petitionsverfahren anhängig ist,

8.

der Ausländer zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung nach § 50 Abs. 7 AufenhG* zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme ausgeschrieben ist oder

9.

gegen den Ausländer eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach §§ 53, 54 Nr. 5, 5 a, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht.

Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Mitglieder der Härtefallkommission über seine Entscheidung.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*

[Red.Anm.: Wohl richtig wäre “§ 50 Abs. 6 AufenthG”]

 


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