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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 25.04.2019 bis 30.04.2026 Verwaltungsvorschrift des Wissenschaftsministeriums zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors (VwV Professurvertretung) Vom 27. März 2012 – Az.: 13-7341.181/47/1 – Fundstelle: GABl. 2012, S. 316 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26.03.2019 (GABl. 2019, S. 138) Das Wissenschaftsministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die folgende Verwaltungsvorschrift zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors: Inhaltsverzeichnis- 1
Allgemeines
- 1.1
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die vergütete Vertretung von Professuren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen des Landes, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) (im Folgenden: »Hochschulen«). Die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 48 Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) vom 7. Februar 2011 (GBL. S. 47) kann sowohl als privatrechtliches außertarifliches Dienstverhältnis als auch als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (öffentlich-rechtlicher Vertrag) geregelt werden. Soweit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden soll, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Im Falle des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Anwendung des § 25 TV-L in Verbindung mit dein ATV und der VBLS (betriebliche Altersversorgung) stets auszuschließen.
- 1.2
Ist eine Professur nicht oder teilweise nicht besetzt, so kann die Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter unter Gewährung einer Vergütung bestellen, wenn die Aufgaben der Professur nicht auf andere Weise wahrgenommen werden können. Die Übertragung einer vergüteten Vertretung kommt zum Beispiel nicht in Betracht, wenn die Aufgaben der Professur Mitgliedern der Hochschule im Rahmen ihres Hauptamtes übertragen werden können oder wenn die Vergabe von Lehraufträgen möglich und ausreichend ist. Eine Teilvertretung, die nur die Lehre umfasst, ist nur in besonderen Fällen zulässig. Hauptberufliches wissenschaftliches oder künstlerisches Personal (§ 44 Absatz 1 und 3 LHG) der eigenen Hochschule darf nur in begründeten Ausnahmefällen zur Professurvertreterin oder zum Professurvertreter bestellt werden. Eine Professorin oder ein Professor kann an der eigenen Hochschule in seinem Fach nicht als Professurvertreterin oder als Professurvertreter mit einer höheren Vergütung als seinen derzeitigen Bezügen bestellt werden. Die Entscheidungsgründe für die Notwendigkeit einer Professurvertretung, für den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Vertretung und für die Höhe der Vergütung sind schriftlich darzulegen.
- 1.3
Über die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters entscheidet die Hochschule. Als Professurvertreterin oder Professurvertreter darf nur bestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen als Professorin oder Professor (§ 47 LHG) erfüllt.
- 1.4.1
Eine Vergütung kann bis zur Höhe der Bezüge der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der zu vertretenden Professur nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Grundgehalt) und 3 (Familienzuschlag) und gegebenenfalls § 1 Absatz 3 Nummer 2 (vermögenswirksame Leistungen) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) gewährt werden.
Liegen bei einer Professurvertretung nach Anlage 1 die bisherigen Bezüge oder die Vergütung der in Aussicht genommenen Professurvertreterin oder des in Aussicht genommenen Professurvertreters über dem nach Satz 1 sich ergebenden Betrag, kann eine zusätzliche Vergütung entsprechend den Leistungsbezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (vergleiche §§ 1 Absatz 2 Nummer 2, 38 LBesGBW in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Leistungsbezügeverordnung – LBVO) gewährt werden. Die zusätzliche Vergütung darf 30 vom Hundert des Grundgehalts der für die Vertretung maßgebenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Eine Vergütung entsprechend § 60 LBesGBW (Forschungs- und Lehrzulage) kann daneben gewährt werden.
Professurvertreter nach den Anlagen 2 und 3 können eine Vergütung bis zur Höhe der ihnen nach ihrer Übernahme in das Professorendienstverhältnis zustehenden Besoldung beziehungsweise Vergütung und zusätzlich gegebenenfalls Forschungs- und Lehrzulagen entsprechend § 60 LBesGBW erhalten.
Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professoren erhalten eine Vergütung nach den Nummern 3.2 und 3.3.
Für Leistungen nach Maßgabe des Besoldungsrechts finden die für die beamteten Professoren des Landes jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Vergütungen entsprechend den Leistungsbezügen an Professurvertreterinnen und Professurvertreter, die auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 geführt werden, sind auf den Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach § 39 LBesGBW anzurechnen.
Für die vorlesungsfreie Zeit kann eine Vergütung vereinbart werden, wenn der Vertreter auch während dieser Zeit die Vertretung hauptberuflich wahrzunehmen hat.
- 1.4.2
Werden alle Aufgaben der Professur, jedoch nicht in vollem zeitlichen Umfang übertragen (Teilzeitvertretung), so wird die Vergütung im Verhältnis des vereinbarten Umfangs zur vollen Professurvertretung gewährt. Eine Teilzeitvertretung ist nur dann zulässig, wenn sie mindestens 50 vom Hundert des Umfangs einer Vollbeschäftigung (der vollen Professur) umfasst; im Bereich der Kunsthochschulen ist in einem besonders begründeten Fall, insbesondere zur Vorbereitung oder Abwicklung eines Professorendienstverhältnisses, eine Ausnahme möglich.
- 1.4.3
Sollen nicht alle mit der Professur verbundenen Aufgaben übertragen werden (Teilvertretung), so wird eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der wahrzunehmenden Aufgaben zu den Aufgaben einer vollen Professurvertretung gewährt. Nummer 1.4.2 gilt sinngemäß. Wird die Leitung eines Instituts übertragen, kann bei der Festsetzung der Vergütung als Leistungsbezug entsprechend § 4 Absatz 1 Leistungsbezügeverordnung ein Betrag bis zu 1200 Euro je Semester oder bis zu 200 Euro monatlich berücksichtigt werden.
- 1.5
Professurvertreterinnen und Professurvertretern wird die Bezeichnung einer Professorin oder eines Professors nicht verliehen.
- 2
Vertragliche Regelung der Vertretung
- 2.1
Die Vertreterin und der Vertreter sind verpflichtet, alle mit der Professur verbundenen Aufgaben, insbesondere die Lehraufgaben, ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei der Vertretung von Professuren an Pädagogischen Hochschulen kommt zusätzlich zur Lehrverpflichtung die nach der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehene schulpraktische Betreuung von Studierenden dazu. Bei der Teilvertretung sind die vereinbarten Aufgaben wahrzunehmen.
- 2.2
Die Professurvertreterin und der Professurvertreter müssen die vertraglichen Pflichten in vollem Umfange erfüllen können. Steht sie/er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, muss sie/er sich im erforderlichen Umfange beurlauben oder freistellen lassen und dies vor der Bestellung nachweisen. Ist eine Beurlaubung oder Freistellung nicht notwendig, so ist über die Vereinbarkeit der Dienstverhältnisse vor Abschluss des Professurvertretungsvertrags ein Nachweis zu führen. Ist der beurlaubende oder freistellende Dienstherr/Arbeitgeber das Land oder ein Zuwendungsempfänger des Landes, ist darauf zu achten, dass das Nebentätigkeitsrecht strikt eingehalten und vor allem der Grundsatz beachtet wird, wonach keine Vergütung gewählt werden darf, wenn die/der Bedienstete im Hauptamt entlastet wird. Nach § 31 Absatz 1 Satz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) ist die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Landes zur Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis beim Land gegen eine höhere Bezahlung nicht zulässig. Die Vorschrift findet gemäß § 45 Absatz 9 LHG keine Anwendung bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an einer Hochschule.
- 2.3
Mit der Vertreterin oder dem Vertreter ist ein Dienstvertrag nach Anlage 1 zu schließen. Hat die Vertreterin oder der Vertreter den Ruf auf die zu vertretende Professur angenommen, so ist ein Vertrag nach Anlage 2 oder Anlage 3 zu schließen. Vertreten Professorinnen oder Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professorinnen oder Professoren sowie Professorinnen oder Professoren nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze eine Professur, so sind die nach den Nummern 3.2.3 und 3.3.2 sich ergebenden Dienstvertragsmuster zu verwenden.
Bei einer Teilzeitvertretung oder Teilvertretung sind die Vertragsmuster entsprechend anzupassen.
- 3
Professorinnen und Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professorinnen und Professoren
- 3.1
Einer Professorin oder einem Professor im Ruhestand oder einer entpflichteten Professorin oder einem entpflichteten Professor können in begründeten Ausnahmefällen die Dienstaufgaben ihrer/seiner früheren Professur bis zum vollen Umfang übertragen werden (gegebenenfalls einschließlich der Leitung eines Instituts).
- 3.2.1
Einer beamteten Professorin im Ruhestand oder einem beamteten Professor im Ruhestand kann als Professurvertreterin/Professurvertreter eine Vergütung bis zur Höhe seiner bisherigen Bezüge (ohne Leistungsbezüge und Forschungs- und Lehrzulagen sowie ohne Zuschüsse nach den Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung C) gewährt werden. Einem entpflichteten Professor kann eine Vergütung bis zur Höhe seiner vor der Überleitung (Artikel 27 § 9 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes – 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) zuletzt zustehenden Unterrichtsgeldabfindung gewährt werden.
- 3.2.2
Bei einer Teilzeitvertretung findet Nummer 1.4.2 Anwendung; bei der Vertretung der früheren Professur durch eine entpflichtete Professorin oder einen entpflichteten Professor wird die Vergütung nach Nummer 3.2.1 Satz 2 im Verhältnis des vereinbarten Umfangs zur vollen Professurvertretung gewährt. Bei einer Teilvertretung gilt Nummer 1.4.3 entsprechend.
- 3.2.3
Mit der Vertreterin und dem Vertreter ist ein Dienstvertrag nach Anlage 4 zu schließen. Bei einer Teilzeitvertretung oder Teilvertretung ist das Vertragsmuster entsprechend anzupassen.
- 3.2.4
Die Vereinbarung von Vergütungen, ebenso jede spätere Änderung der Vergütung oder die Zahlungseinstellung, ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durch die Hochschule unverzüglich anzuzeigen (§ 9 Absatz 1 LBeamtVGBW). Die entsprechende Anzeigepflicht der Ruhestandsbeamtin und des Ruhestandsbeamten oder der entpflichteten Professorin und des entpflichteten Professors (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 LBeamtVGBW) bleibt unberührt.
- 3.3.1
Einer Professurvertreterin und einem Professurvertreter, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze ihre bisherige Professur vertreten, kann eine Vergütung entsprechend Nummer 3.2.1 Satz 1 gewährt werden. Die Nummer 3.2.2 gilt entsprechend.
- 3.3.2
Es ist ein Dienstvertrag nach Anlage 3 zu schließen. Das Vertragsmuster ist entsprechend anzupassen.
- 4
Musterdienstverträge
Die Musterdienstverträge (Anlagen 1 bis 4) sind Bestandteil dieser Richtlinien. Der einzelne Dienstvertrag kann redaktionell angepasst werden (zum Beispiel Weglassen von Texten, die im konkreten Fall ohne Bedeutung sind.).
- 5
Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; § 40 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
- 6
Übergangsbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift abgeschlossenen Dienstverträge bleiben unberührt.
- 7
Schlussvorschriften
- 7.1
Diese Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht.
- 7.2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Professurvertretung vom 22. November 2005 (GABl. S. 888) und die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Professurvertretung vom 29. Juni 2007 – »Musterdienstvertrag« (GABl. S. 486) außer Kraft.
- 7.3
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft.
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