§ 5
Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die nach § 23 a Abs. 1 Satz 1
AufenthG zuständige Stelle an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind, es sei denn,
- 1.
der Ausländer befindet sich in Strafhaft, aus der die Abschiebung erfolgen kann, oder
- 2.
mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts ist bereits begonnen worden;
maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterrichtung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bei der nach § 23 a Abs. 1 Satz 1
AufenthG zuständigen Stelle.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-AufenthG%C2%A723aVBWpP5&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AufenthG%C2%A723aV+BW+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true