Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Hinweis

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:L-BGG
Fassung vom:18.12.2018 Fassungen
Gültig ab:24.09.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:8111
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Vom 17. Dezember 2014

§ 10
Barrierefreie mediale Angebote

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Webseiten einschließlich Apps und sonstigen Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach der Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. S. 2659, 2663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bereit, die über eine Rückmeldefunktion verfügt, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten der Erklärung und Rückmeldefunktion durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln[*] .

(4) Die Landesregierung überwacht in regelmäßigen Abständen, inwieweit die medialen Angebote im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht festgehalten. Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Benennung der für das Überwachungsverfahren zuständigen Stelle sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und der Berichterstattung durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln[**] .

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 10 L-BGG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 10 L-BGG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

[*]

Gem. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) tritt § 10 Abs. 3 S. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes [Red. Anm.: 1. Januar 2019] in Kraft.

[**]

Gem. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) tritt § 10 Abs. 4 S. 3 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes [Red. Anm.: 1. Januar 2019] in Kraft.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BehGleichStGBW2014V1P10&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BehGleichStG+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm