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Amtliche Abkürzung:WEG
Fassung vom:12.01.2021 Fassungen
Gültig ab:01.12.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 403-1
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Wohnungseigentumsgesetz
§ 4 Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34

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