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Amtliche Abkürzung:WEG
Fassung vom:12.01.2021 Fassungen
Gültig ab:01.12.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 403-1
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Wohnungseigentumsgesetz
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34

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