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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
Aktenzeichen:4-1310/42
Erlassdatum:19.10.2020
Fassung vom:19.10.2020
Gültig ab:01.12.2020
Gültig bis:30.11.2027
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:102
Fundstelle:GABl. 2020, 758
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden



Vom 19. Oktober 2020 – Az.: 4-1310/42 –



Fundstelle: GABl. 2020, S. 758





1


Die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf – neben den in der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen – in folgenden Fällen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums. Dies gilt nicht, sofern das entsprechende Visum nach den Vorgaben der Aufenthaltsverordnung nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.


Eine vorherige Zustimmung ist notwendig in Fällen


a)
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach


aa)
§ 5 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative AufenthG (Absehen von der Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens wegen Unzumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles),


bb)
§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck),


cc)
§ 19 c Absatz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis im begründeten Einzelfall für eine Beschäftigung, an der ein öffentliches Interesse besteht),


dd)
§ 31 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte),


ee)
§ 32 Absatz 4 AufenthG (Kindernachzug zur Vermeidung einer besonderen Härte),


ff)
§ 36 Absatz 2 AufenthG, § 28 Absatz 4 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte),


gg)
§ 104 a Absatz 3 Satz 2 AufenthG (Keine Berücksichtigung von Straftaten des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte),


b)
der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nach


aa)
§ 14 Absatz 1 Nr. 2 BeschV (vorwiegend aus karitativen Gründen Beschäftigte),


bb)
§ 14 Absatz 1a BeschV (vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte),


cc)
§ 22 Nummer 4 BeschV (Berufssportler und Berufstrainer),


c)
des Unionsrechts nach


aa)
Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis für drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes),


bb)
Artikel 20, 21 AEUV (unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis für drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes mit der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates) und


cc)
Artikel 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (drittstaatsangehöriger Elternteil eines Kindes eines Wanderarbeitnehmers).


2


Die erstmalige Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) in Kraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1977 (BGBl. 1977 II S. 235) bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.


3


Die Regierungspräsidien dürfen weitere Zustimmungsvorbehalte nur in Abstimmung mit dem Innenministerium einführen.


4


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft und am 30. November 2027 außer Kraft.

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