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Amtliche Abkürzung:HSAPO
Fassung vom:04.06.2019
Gültig ab:01.08.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2213-1
Verordnung über die Hauptschulabschlussprüfung
(Hauptschulabschlussprüfungsordnung - HSAPO)*)
Vom 4. Juni 2019

§ 14
Wiederholung der Prüfung

Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach dem Besuch einer Klasse, in der die Prüfung abgelegt wird, einmal wiederholt werden.

§ 14 HSAPO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 14 HSAPO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Neufassung der Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I sowie zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241)

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HptSchulPrVBW2019pP14&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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