§ 14
Wiederholung der Prüfung
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach dem Besuch einer Klasse, in der die Prüfung abgelegt wird, einmal wiederholt werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HptSchulPrVBW2019pP14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HptSchulPrV+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true