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Amtliche Abkürzung:ERGA-VO
Fassung vom:17.12.2020 Fassungen
Gültig ab:14.01.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:3152
Verordnung des Justizministeriums zur Einführung
des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren
(ERGA-VO)*
Vom 20. Dezember 2011

§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können den Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, als elektronische Dokumente übermittelt werden; davon ausgenommen sind vollstreckbare Titel, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sowie Inhaber- und Orderpapiere. § 137 Absatz 1 Satz 3 Grundbuchordnung bleibt unberührt.

(2) Notare haben Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, in Grundbuchsachen Dokumente elektronisch zu übermitteln. Neben den elektronischen Dokumenten haben die Notare Angaben über die in § 4 Nummer 4 bezeichneten zusätzlichen Angaben (Metadaten) in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln, die mindestens eine Bezeichnung des Grundbuchamts, der politischen Gemeinde, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts und die Art der eingereichten Dokumente ermöglichen. Satz 1 und 2 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen sowie die damit gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente.

(3) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen, für die eine Zuständigkeit eines Amtsgerichts, das mit der Führung von Grundbüchern betraut ist, besteht, ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach der Grundbuchabteilung des jeweiligen Amtsgerichts bestimmt. Die betreffende elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

http://www.justizportal-bw.de

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die nach § 1a beim Amtsgericht Mannheim eingerichtete gemeinsame Zweigstelle hat kein direkt adressierbares elektronisches Postfach für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen.

(4) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in das elektronische Postfach. § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Soweit Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, müssen die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das angerufene Gericht oder eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 4 Nummern 2 und 3 bekannt gegeben.

(5) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:

1.

Adobe PDF (Portable Document Format) oder

2.

TIFF (Tag Image File Format).

Das elektronische Dokument muss nach dem Format PDF/A konvertierbar sein. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 4 Nummer 3 bekannt gegeben. Das elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(7) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

(8) Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von den Absätzen 3 und 4 auf einem Datenträger nach § 4 Nummer 5 bei der Grundbuchabteilung des betreffenden Amtsgerichts erfolgen; die Unmöglichkeit der Übermittlung gemäß der Absätze 3 und 4 ist darzulegen. Sofern Einreichungen die nach § 4 Nummer 5 bekanntzugebende Dokumentenzahl oder Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Satz 1 übermittelt werden. Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach und gemäß Satz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anforderungen zur Einreichung von Dokumenten.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81), sind beachtet worden.

 


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