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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:14-0301.620/1444
Erlassdatum:06.06.2014
Fassung vom:26.07.2022
Gültig ab:01.08.2022
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204-6
Fundstelle:K. u. U. 2014, 96
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen)

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
(VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen)



Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2014



Az.: 14-0301.620/1444



Fundstelle: K. u. U. 2014, S. 96

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26.07.2022 (K. u. U. 2022, S. 70)





I. Allgemeine Grundsätze



1.
Anrechnungen, Freistellungen und Arbeitsbefreiungen können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen gewährt werden, die nicht von der Unterrichtsverpflichtung umfasst sind


im Rahmen der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift,


auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen im Landeshaushalt oder


nach Entscheidung des Kultusministeriums.


Darüber hinausgehende Anrechnungen oder Freistellungen sind nicht zulässig.


2.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Baden-Württemberg beträgt nach § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung 41 Stunden pro Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit von rund 1.800 Zeitstunden. Der Gegenwert in Zeitstunden pro Jahr bei der Gewährung einer Anrechnungsstunde ergibt sich aus der Jahresarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (rund 1.800 Zeitstunden / Jahr) geteilt durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft nach § 2 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Danach würde bei den jeweiligen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen folgendes Zeitvolumen einer Anrechnungsstunde entsprechen:


Wöchentliche
Unterrichtsverpflichtung

Zeitstunden / Jahr für
eine Anrechnungsstunde

31

58

28

64

27

67

26

69

25

72





II. Variabler Einsatz der wöchentlichen
Unterrichtsverpflichtung



Sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft nicht ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen. Die Rückgabe der Vorgriffstunde (Teil A Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ in der Fassung vom 10. November 1993, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2013 (K.u.U. S. 101), außer Kraft getreten am 31. Juli 2014) kann auf Antrag der Lehrkraft auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.





III. Anrechnungsstunden für schulische
Leitungsaufgaben



1.
Die nachfolgend aufgeführten Anrechnungsstunden für schulische Leitungsaufgaben beinhalten auch die in § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg festgelegte Leitungszeit des Schulleiters.


2.
Schulen, einschließlich Teilzeitschulen, erhalten


bis zu 20 Klassen

1,25

Wochenstunden

ab der 21.-40. Klasse               

1,15

Wochenstunden

ab der 41. Klasse

0,5

Wochenstunden



je Klasse. Schulen mit weniger als acht Klassen wird eine Mindestanrechnung von 10 Wochenstunden gewährt. Bei Schulen, an denen ein Hort an der Schule eingerichtet ist, wird die Horteinrichtung einer Klasse gleichgesetzt.


2.1
Maßgebend ist die Klassenzahl, die sich bei Anwendung der Berechnungsgrundlage für die Klassenzahl des jeweils geltenden Organisationserlasses ergibt. In der Oberstufe (Jahrgangsstufe 1 und 2) und in der Praktikantenausbildung im Bereich der Beruflichen Schulen zählen 20 Schüler bzw. Praktikanten bzw. jede Jahrgangsstufe als eine Klasse.


2.2
Selbstständige Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Berufliche Schulen mit 5 bis 10 Klassen erhalten zusätzlich eine Wochenstunde je Schule.


2.3
Das Kultusministerium kann bei einzelnen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die nicht Ganztagsschulen sind, in besonders begründeten Fällen eine zusätzliche Anrechnung gewähren.


2.4
Abweichend hiervon können in Anspruch nehmen


Aufbaugymnasien mit Heim, sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und solche, die als Ganztagsschulen geführt werden,


bis zu 10 Klassen / Gruppen 16 Wochenstunden,


mit mehr als 10 Klassen / Gruppen 22 Wochenstunden;


Schulen mit mehr als zwei Schularten ab der dritten Schulart an der Schule und Gemeinschaftsschulen eine weitere Wochenstunde je Schulart. Dabei gelten das Berufsvorbereitungsjahr sowie die einzelnen hinsichtlich Aufnahmevoraussetzungen und Abschluss unterschiedlich geregelten Bildungsgänge der Berufsfachschule, des Berufskollegs, der Berufsoberschule und der Fachschule abweichend vom Schulgesetz als verschiedene Schularten. Bei Schulen mit verschiedenen Schultypen, die organisatorisch unter einer Leitung stehen, kann jede Schulart nur einmal berücksichtigt werden;


Schulen mit einem Anteil an Kindern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von mehr als


15 v. H. je Schulart zusätzlich 1 Wochenstunde,


25 v. H. je Schulart zusätzlich 2 Wochenstunden,


50 v. H. je Schulart zusätzlich 3 Wochenstunden;


öffentliche Schulen, an denen das Kultusministerium die Einrichtung des Ganztagsbetriebs genehmigt hat, zusätzlich eine Wochenstunde für Schulleitungsaufgaben.


2.5
Schulen erhalten für Außenstellen nach§ 30 Absatz 4 des Schulgesetzes jeweils 0,5 Wochenstunden.


2.6
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren erhalten für die Betreuung inklusiv beschulter Schüler Anrechnungsstunden bei


6 bis 15 Schülern

0,5

Wochenstunden,

16 bis 25 Schülern

1

Wochenstunde,

26 bis 35 Schülern

1,5

Wochenstunden,

mehr als 35 Schülern

2

Wochenstunden.



Entsprechend werden allgemeinen Schulen Anrechnungsstunden für in kooperativen Organisationsformen beschulte Schüler gewährt.


3.
Tritt während des Schuljahres eine Änderung in der Klassenzahl ein, wird dies mit dem Zeitpunkt der Änderung berücksichtigt werden.


4.
Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.




IV. Anrechnungen



Anrechnungen dienen dem Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte.



1.
Allgemeines Entlastungskontingent (Stundenpool)


1.1
Gymnasien, Berufliche Schulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen


Diesen Schulen stehen je Klasse folgende Anrechnungen zur Verfügung:


bis zu 20 Klassen 0,45 Wochenstunden,


ab der 21. bis 40. Klasse 0,3 Wochenstunden,


ab der 41. bis 50. Klasse 0,15 Wochenstunden,


ab der 51. Klasse 0,05 Wochenstunden.


Schulen mit weniger als 11 Klassen erhalten zusätzlich eine halbe Wochenstunde je Schule.


1.2
Selbstständige Grund-, Haupt- oder Werkrealschulen, verbundene Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren


Diesen Schulen stehen je Klasse folgende Anrechnungen zur Verfügung:


bis zu 20 Klassen 0,3 Wochenstunden,


ab der 21. bis 40. Klasse 0,25 Wochenstunden,


ab der 41. Klasse 0,05 Wochenstunden.


Für verbundene Grund-, Haupt-, Werkreal-, Realschulen und Gemeinschaftsschulen findet Nr. 1.1 im Bereich der Realschulen und Gemeinschaftsschulen Anwendung.


Schulen mit Ausnahme selbstständiger Grundschulen erhalten mit weniger als 13 Klassen zusätzlich eine halbe Wochenstunde je Schule.


1.3
Beruflichen Schulen stehen für das erste Berufsfeld eine Wochenstunde und für jedes weitere Berufsfeld je eine halbe Wochenstunde zur Verfügung.


1.4
Ausbildungsschulen und Praktikumsschulen


Ausbildungsschulen für Lehramtsanwärter und Referendare, die den Vorbereitungsdienst an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte ableisten, sowie für direkt eingestellte Wissenschaftliche und Technische Lehrkräfte in der pädagogischen Schulung erhalten je Auszubildenden 1,5 Wochenstunden.


Ausbildungsschulen für Studierende im Integrierten Semesterpraktikum erhalten eine halbe Wochenstunde je Studierenden. Ausbildungsschulen für Studierende im Schulpraxissemester erhalten eine Wochenstunde je Studierenden.


1.5
Die Verteilung dieser Anrechnungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Der Schulleiter informiert die Gesamtlehrerkonferenz über die Verteilung der Anrechnungen.


2.
Sonstige Anrechnungen


2.1
Geschäftsführende Schulleiter, wenn sie betreuen


bis zu 50 Klassen

2 Wochenstunden,

bis zu 100 Klassen

4 Wochenstunden,

über 100 Klassen

6 Wochenstunden.



2.2
Leitung eines Schulkindergartens


mit ein bis zwei Gruppen

5 Wochenstunden,

mit drei bis fünf Gruppen

9 Wochenstunden,

mit sechs bis zehn Gruppen

13 Wochenstunden,

mit mehr als zehn Gruppen

17 Wochenstunden.



und


mit eigenem Standort,


mit mehreren Typen (Förderschwerpunkte),


mit einer oder mehreren Außenstelle(n) oder Außengruppe(n),


mit einer Intensivkooperation mit einer allgemeinen Kindertageseinrichtung unter einem Dach,


jeweils eine Wochenstunde zusätzlich.


2.3
Tätigkeit als Fachberater entsprechend der regelmäßigen besonderen Inanspruchnahme.


2.4
Beratungslehrkräfte, wenn sie betreuen


bis 500 Schüler

2 Wochenstunden,

bis 750 Schüler

3 Wochenstunden,

bis 1250 Schüler

4 Wochenstunden,

über 1250 Schüler

5 Wochenstunden.



2.5
Ausbildungslehrkräfte je betreuter Gruppe im Schulpraxissemester und Ausbildungsberater je betreuter Gruppe im Integrierten Semesterpraktikum eine Wochenstunde.


2.6
Tätigkeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik, die im Verfahren der Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot von der Schulaufsichtsbehörde mit der sonderpädagogischen Diagnostik beauftragt werden, je acht Feststellungsverfahren im Schuljahr eine Wochenstunde.


2.7
Erteilen Lehrkräfte regelmäßig Unterricht außerhalb ihrer Stammschule und erhöht sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist, um mehr als fünf Zeitstunden im Monat, so erhalten sie für einen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden eine Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat.


3.
Für die Bestimmung der Anzahl der maßgeblichen Klassen, Änderung in der Klassenzahl während des laufenden Schuljahres und der Rundung von Stundenbruchteilen gelten die Regelungen zur Berechnung der Anrechnungsstunden für schulische Leitungsaufgaben entsprechend (III, 2.1,3,4).




V. Freistellungen



1.
Auf Antrag der Personalräte können Mitglieder der örtlichen Personalräte bis zum Rahmen der in § 45 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes festgelegten Höchstgrenzen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. Werden Teilfreistellungen mehrerer Mitglieder vorgenommen, ist im Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren von einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden auszugehen.


2.
Die örtlichen Personalräte der Gymnasien, der Beruflichen Schulen, der Gesamtschulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat erhalten für ihre Mitglieder auf Antrag folgende Freistellungen:


Mit einem Mitglied

1,5 Wochenstunden,

mit drei Mitgliedern

4,5 Wochenstunden,

mit fünf Mitgliedern

7,5 Wochenstunden,

mit sieben Mitgliedern           

15 Wochenstunden.



Sind in den örtlichen Personalräten der genannten Schularten Mitglieder vertreten, die eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 26-28 Wochenstunden haben, werden auf Antrag folgende Freistellungen gewährt:


bei Gremien mit fünf Mitgliedern 8 Wochenstunden,


bei Gremien mit sieben Mitgliedern 16 Wochenstunden.


Sind in den örtlichen Personalräten der genannten Schularten Mitglieder vertreten, die eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 31 Wochenstunden haben, werden auf Antrag folgende Freistellungen gewährt:


bei Gremien mit fünf Mitgliedern 8,5 Wochenstunden,


bei Gremien mit sieben Mitgliedern 19 Wochenstunden.


3.
Die Mitglieder der Haupt- bzw. Bezirkspersonalräte können für ihre Tätigkeit bis zu einem Viertel der von ihnen jeweils abzuleistenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden. Darüber hinaus erhalten:


3.1
Die Hauptpersonalräte zu ihrer Verfügung für den Bereich der


Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 116 wöchentliche Unterrichtsstunden,


Gymnasien 78 wöchentliche Unterrichtsstunden,


Berufliche Schulen 78 wöchentliche Unterrichtsstunden.


3.2.
Die Bezirkspersonalräte zu ihrer Verfügung für den Bereich der


Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 82 wöchentliche Unterrichtsstunden,


Gymnasien mit bis zu 9 Mitgliedern 50 wöchentliche Unterrichtsstunden und Gymnasien mit mehr als 9 Mitgliedern 54 wöchentliche Unterrichtsstunden,


Berufliche Schulen mit bis zu 9 Mitgliedern 50 wöchentliche Unterrichtsstunden und Berufliche Schulen mit mehr als 9 Mitgliedern 54 wöchentliche Unterrichtsstunden.


4.
Die Personalräte können entsprechend der Inanspruchnahme der Mitglieder die insgesamt zur Verfügung stehenden anrechenbaren Wochenstunden aufteilen. Die Aufteilung der Freistellungen auf die einzelnen Mitglieder ist der jeweils zuständigen Stelle mitzuteilen.




VI. Arbeitsbefreiungen



Die Freistellungen für Schwerbehindertenvertretungen sind in § 179 Absatz 4 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) geregelt.



Auf Antrag können die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner, die Bezirksvertrauenspersonen sowie die Hauptvertrauenspersonen in folgendem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden:



Pro fünf beschäftigte Schwerbehinderte jeweils 1/20 der entsprechenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (abgerundet auf volle Stunden).


Die Arbeitsbefreiung kann ganz oder teilweise auf die Stellvertreterin / den Stellvertreter übertragen werden.





VII. Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ außer Kraft.





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