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Amtliche Abkürzung:LERVVO
Fassung vom:21.03.2018
Gültig ab:21.04.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:310
Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg
(Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - LERVVO)
Vom 21. März 2018

§ 3
Art und Weise der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Baden-Württemberg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle.

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrundeliegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden nach § 4 Nummer 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.

ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.

Unicode,

3.

Microsoft RTF (Rich Text Format),

4.

Adobe PDF (Portable Document Format),

5.

XML (Extensible Markup Language),

6.

TIFF (Tag Image File Format) und

7.

Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden.

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden nach § 4 Nummer 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form im Dateiformat ZIP eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-ERVVBW2018pP3&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=ERVV+BW+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true


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