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Amtliche Abkürzung:LERVVO
Fassung vom:21.03.2018
Gültig ab:21.04.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:310
Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg
(Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - LERVVO)
Vom 21. März 2018

§ 4
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Auf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite werden bekannt gegeben:

1.

die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.

die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind, wobei mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen ist, die dem Profil Common PKI entsprechen,

3.

die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg den in § 3 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate und die bei dem in § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und

4.

die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.


 


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