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juris-Abkürzung:SchulBesV BW
Fassung vom:06.12.2006 Fassungen
Gültig ab:29.12.2006
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2206
Verordnung des Kultusministeriums
über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen
(Schulbesuchsverordnung)
Vom 21. März 1982

Anlage

zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung
des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht
zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen
Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)

I.

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:

1.

Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;

2.

Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;

3.

Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;

4.

Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlußklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.

II.

Schüler der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas werden einmal im Jahr für die Teilnahme an einer Bezirks- oder Hauptversammlung ihrer Religionsgemeinschaft zeitweise oder für die Dauer der Versammlung beurlaubt.

III.

Schüler der Freireligiösen Gemeinde werden am Montag nach ihrer Jugendweihe beurlaubt.

IV.

Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der Gemeinschaft der "Siebenten-Tags-Adventisten" werden an Samstagen ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes vom Schulbesuch beurlaubt.

V.

Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlußfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Die jüdischen Feiertage können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.

VI.

Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.

VII.

Schüler, die der Bahá'i Religionsgemeinschaft angehören, werden an folgenden Festtagen ihrer Religionsgemeinschaft vom Schulbesuch beurlaubt:

21. März

9. Juli

21. und 29. April

20. Oktober

2., 23. und 29. Mai

12. November

VIII.

Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am Karfreitag und Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.

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