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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.05.2022 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Verwaltung und Organisation der nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg (VwV Landeszentrum Barrierefreiheit - VwV LZ-BARR) Vom 11. März 2022 - Az.: 32-5100.1-005.05/7 - Fundstelle: GABl. 2022, S. 266 InhaltsverzeichnisINHALTSÜBERSICHT- 1
Aufgaben und Organisation des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg
- 1.1
Errichtung der nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts
- 1.2
Aufgaben des LZ-BARR
- 1.3
Zielgruppe der Angebote des LZ-BARR
- 1.4
Leitung des LZ-BARR
- 1.5
Aufgaben der Leitung
- 1.6
Fachbeirat »Barrierefreies Baden-Württemberg«
- 1.7
Sozialministerium
- 1.8
Beschäftigte des LZ-BARR
- 2
Schlichtungsstelle
- 2.1
Schlichtungsangebot
- 2.2
Schlichtende Person
- 2.3
Schlichtungsantrag
- 2.4
Antragsberechtigung
- 2.5
Ablauf der Schlichtung
- 2.6
Kosten der Schlichtung
- 3
Buchführung und Rechnungslegung
- 4
Inkrafttreten
- 1
Aufgaben und Organisation des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg
- 1.1
Errichtung der nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts
- 1.1.1
Das Sozialministerium hat mit Anordnung vom 28. Mai 2021 innerhalb seines Geschäftsbereichs in der Umsetzung einer neuen Aufgabe die nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts »Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg« (Landeszentrum Barrierefreiheit, LZ-BARR) errichtet. Das Nähere regelt diese Verwaltungsvorschrift.
- 1.1.2
Sitz des LZ-BARR ist Stuttgart.
- 1.1.3
Das LZ-BARR tritt unter eigenem Briefkopf und Signet auf.
- 1.1.4
Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des LZ-BARR.
- 1.1.5
Für das LZ-BARR gelten die allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden.
- 1.2
Aufgaben des LZ-BARR
- 1.2.1
Die Angebote des LZ-BARR sollen die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch eine umfassende barrierefreie Gestaltung der Umwelt verbessern und weiter voranbringen. Die Expertise der Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten in eigener Sache sowie bestehende Strukturen finden Eingang in die Tätigkeit des LZ-BARR.
- 1.2.2
Aufgaben des LZ-BARR sind
- 1.2.2.1
die Beratung in den Bereichen Bauen, Verkehr und Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnik, Information und Kommunikation (insbesondere Leichte und einfache Sprache, Deutsche Gebärdensprache, taktile Gebärdensprache und Lormen, Untertitelung, Audiodeskription, Technik, Medienalternativen), Nutzung assistiver Technologien, Erstellung von Aktionsplänen und Zielvereinbarungen,
- 1.2.2.2
die Förderung von Interesse und Bewusstsein für das Thema Barrierefreiheit durch wirksame Öffentlichkeitsarbeit,
- 1.2.2.3
die Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen Informations-, Sensibilisierungs- und Schulungsangeboten zum Thema Barrierefreiheit und
- 1.2.2.4
das Angebot einer Schlichtung für Sachverhalte gemäß §§ 7 - 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG).
- 1.2.3
Das LZ-BARR betreibt einen Webauftritt. Dort stellt das LZ-BARR insbesondere auch Informationen über seine aktuellen Tätigkeiten, über allgemeine Entwicklungen im Bereich der Barrierefreiheit sowie zu aktuellen Gesetzesvorhaben auf Ebene des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie Praxishilfen zur Verfügung.
- 1.2.4
Das LZ-BARR nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm auf Grundlage des jeweiligen Staatshaushaltsplans des Sozialministeriums für das betreffende Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel wahr. Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung im Einzelfall besteht nicht.
- 1.2.5
Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des LZ-BARR. Das LZ-BARR erhebt für seine Leistungen deshalb grundsätzlich keine Entgelte. Das haushaltsrechtliche Prüfungsgebot zur Festsetzung und Erhebung von Auslagen gemäß dem Landesgebührengesetz bleibt unberührt.
- 1.3
Zielgruppe der Angebote des LZ-BARR
- 1.3.1
Die Angebote des LZ-BARR gemäß der Nummer 1.2.2.1 bis Nummer 1.2.2.3 richten sich an
- 1.3.1.1
öffentliche Stellen gemäß § 2 L-BGG,
- 1.3.1.2
freie gemeinnützige Träger mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg und
- 1.3.1.3
Unternehmen, die Einrichtungen und Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anbieten und der Öffentlichkeit in Baden-Württemberg zur. Verfügung stehen oder für sie bereitgestellt werden.
- 1.3.2
Das Angebot des LZ-BARR gemäß Nummer 1.2.2.4 richtet sich an Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg und nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anerkannte Verbände oder deren baden-württembergische Landesverbände, wenn sie durch den Sachverhalt in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind.
- 1.3.3
Das Angebot des LZ-BARR gemäß Nummer 1.2.3 richtet sich insbesondere an die Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs.
- 1.4
Leitung des LZ-BARR
- 1.4.1
Das LZ-BARR wird von einer Leiterin oder einem Leiter (Leitung) geführt.
- 1.4.2
Die Leitung und deren Stellvertretung wird durch das Sozialministerium bestellt und abberufen.
- 1.4.3
Die Leitung handelt im Aufgabenbereich des LZ-BARR gemäß Nummer 1.2 mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Land Baden-Württemberg.
- 1.4.4
Im Interesse der Gesamtwirtschaftlichkeit des Landes Baden-Württemberg in seiner Gesamtheit bedient sich das LZ-BARR insoweit, als es die jeweiligen Aufgaben nicht selbst erledigt, primär landesinterner Dienstleistungen.
- 1.5
Aufgaben der Leitung
- 1.5.1
Die Leitung führt das LZ-BARR selbstständig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, dieser Verwaltungsvorschrift und den diese Regelungen ergänzenden Vorgaben des Sozialministeriums und der im Übrigen jeweils zuständigen Ministerien.
- 1.5.2
Die Leitung erstellt zur Ausführung der Aufgaben des LZ-BARR ein Arbeits- und Projektprogramm. Dieses fasst die Ziele, Strategien und Leistungen des LZ-BARR zusammen und bildet die Grundlage für die Vorgehensweise des LZ-BARR. Das Programm ist jährlich fortzuschreiben und dem Sozialministerium zur Genehmigung vorzulegen.
- 1.5.3
In Angelegenheiten des LZ-BARR nimmt die Leitung auf Verlangen des Sozialministeriums an Besprechungen und Sitzungen der ihr übergeordneten Stellen und Gremien teil.
- 1.5.4
Die Leitung hat das Sozialministerium über alle wichtigen Angelegenheiten des LZ-BARR rechtzeitig, regelmäßig und über besondere Anlässe unverzüglich zu unterrichten.
- 1.6
Fachbeirat »Barrierefreies Baden-Württemberg«
- 1.6.1
Das LZ-BARR wird bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben gemäß den Nummern 1.2.2.1 bis 1.2.2.3 durch den Fachbeirat »Barrierefreies Baden-Württemberg« (Fachbeirat) durch fachliche Empfehlungen beraten. Der Fachbeirat hat 17 stimmberechtigte Mitglieder.
- 1.6.2
Die Leitung hat den Vorsitz über den Fachbeirat.
- 1.6.3
Neben der Leitung setzt sich der Fachbeirat zusammen aus
- 1.6.3.1
der oder dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
- 1.6.3.2
fünf Vertreterinnen oder Vertretern auf Vorschlag der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen, wobei die Kriterien des § 16 Absatz 4 L-BGG zu berücksichtigen sind,
- 1.6.3.3
einer Vertreterin oder einem Vertreter auf Vorschlag der Behindertenbeauftragten der Stadt- und Landkreise und der Behindertenbeauftragten kreisangehöriger Gemeinden,
- 1.6.3.4
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg,
- 1.6.3.5
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommunalen Landesverbände Baden-Württemberg,
- 1.6.3.6
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Baden-Württemberg,
- 1.6.3.7
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg,
- 1.6.3.8
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sozialministeriums,
- 1.6.3.9
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen;
- 1.6.3.10
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (oberste Baurechtsbehörde),
- 1.6.3.11
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verkehrsministeriums und
- 1.6.3.12
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesbetriebs Vermögen und Bau.
- 1.6.4
Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist eine Stellvertretung für den Verhinderungsfall zu benennen.
- 1.6.5
Darüber hinaus können im Einzelfall durch die Leitung weitere Teilnehmende zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
- 1.6.6
Die Zusammensetzung des Fachbeirats erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
- 1.6.7
Der Fachbeirat tagt zwei Mal im Kalenderjahr. Bei Bedarf kann die Leitung außerordentliche Sitzungen des Fachbeirats einberufen. Die Sitzungen des Fachbeirats sind barrierefrei zu gestalten.
- 1.6.8
Für die Teilnahme an der Sitzung des Fachbeirats kann auf Antrag eine Entschädigung im Rahmen der VwV-Beiratsentschädigungen erfolgen, soweit keine Abweichung aufgrund einer gesetzlichen Regelung vereinbart wurde, eine Abfindung ausgeschlossen ist oder von anderer Seite gezahlt wird.
- 1.7
Sozialministerium
- 1.7.1
Das LZ-BARR untersteht der dienstlichen und fachlichen Weisung des Sozialministeriums und gehört zur landesunmittelbaren Verwaltung des Sozialministeriums.
- 1.7.2
Im Sozialministerium ist für Angelegenheiten des LZ-BARR das für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständige Fachreferat die federführende Ansprechstelle.
- 1.7.3
Das Sozialministerium hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorgänge des LZ-BARR. Die Leitung hat dem Sozialministerium oder dessen Beauftragten jede Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des LZ-BARR zu gewähren.
- 1.7.4
Das Sozialministerium entscheidet insbesondere über
- 1.7.4.1
die Übernahme weiterer Aufgaben und die Einstellung vorhandener Aufgaben durch das LZ-BARR,
- 1.7.4.2
die Errichtung und Aufgaben von Außenstellen und sonstigen Einrichtungen,
- 1.7.4.3
Angelegenheiten, zu denen sich das Sozialministerium die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.
- 1.8
Beschäftigte des LZ-BARR
- 1.8.1
Die Beschäftigten des LZ-BARR stehen in unmittelbaren Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnissen mit dem Land Baden-Württemberg.
- 1.8.2
Das Sozialministerium ist für die Personalverwaltung der beim LZ-BARR tätigen Beschäftigten zuständig und führt diese im Benehmen mit der Leitung.
- 2.1
Schlichtungsangebot
- 2.1.1
Das LZ-BARR bietet dem gemäß Nummer 2.4 antragsberechtigten Personenkreis und öffentlichen Stellen gemäß § 2 L-BGG eine Schlichtung im Einzelfall an. Die Teilnahme an der Schlichtung ist freiwillig.
- 2.1.2
Ziel der Schlichtung ist die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten im Einzelfall zwischen dem gemäß Nummer 2.4 antragsberechtigten Personenkreis und öffentlichen Stellen gemäß § 2 L-BGG, die im Zusammenhang mit den §§ 7 - 10 L-BGG stehen. Das LZ-BARR wirkt auf eine zügige Durchführung der Schlichtung hin.
- 2.2
Schlichtende Person
- 2.2.1
Die schlichtende Person muss über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrungen verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten erforderlich sind.
- 2.2.2
Die schlichtende Person ist in der Ausübung ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Direktionsrecht des Dienstherrn beziehungsweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gegenüber der schlichtenden Person bleibt hiervon unberührt.
- 2.2.3
Die schlichtende Person darf nicht zur Schlichtung tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
- 2.2.4
Die schlichtende Person und die weiteren in die Schlichtung eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.
- 2.3
Schlichtungsantrag
- 2.3.1
Die Schlichtung beginnt durch einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtung (Schlichtungsantrag).
- 2.3.2
Der Schlichtungsantrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des LZ-BARR gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person und der beteiligten öffentlichen Stelle gemäß § 2 L-BGG enthalten.
- 2.3.3
Sofern der Sachverhalt die Barrierefreiheit von medialen Angeboten gemäß § 10 Absatz 1 L-BGG betrifft, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller schlüssig zu erläutern, dass über die Rückmeldefunktion gemäß § 10 Absatz 3 L-BGG keine Abhilfe erzielt werden konnte.
- 2.3.4
Das LZ-BARR stellt auf seiner Webseite ein barrierefreies Antragsformular zur Verfügung, das zur Antragstellung genutzt werden kann.
- 2.3.5
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren beziehungsweise seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.
- 2.4
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg und nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anerkannte Verbände oder deren baden-württembergische Landesverbände, wenn sie durch den Sachverhalt in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind.
- 2.5
Ablauf der Schlichtung
- 2.5.1
Das LZ-BARR übermittelt der öffentlichen Stelle gemäß § 2 L-BGG eine Abschrift des Schlichtungsantrags und gibt ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung zu nehmen. Äußert sich die öffentliche Stelle gemäß § 2 L-BGG nicht, informiert das LZ-BARR die Antragstellerin oder den Antragsteller durch eine Mitteilung in Textform über die erfolglose Durchführung der Schlichtung.
- 2.5.2
Nimmt die öffentliche Stelle gemäß § 2 L-BGG Stellung, leitet das LZ-BARR die Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern.
- 2.5.3
Das LZ-BARR bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Es wirkt auf eine Einigung der Beteiligten hin. Hierzu kann das LZ-BARR die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und den Sachverhalt mit ihnen mündlich erörtern.
- 2.5.4
Das LZ-BARR unterbreitet den Beteiligten einen begründeten Schlichtungsvorschlag in Textform. Das LZ-BARR setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags.
- 2.5.5
Wird der Schlichtungsvorschlag von den Beteiligten unverändert angenommen, teilt das LZ-BARR unter Übermittlung des angenommenen Schlichtungsvorschlags in Textform mit, dass die Schlichtung beendet ist. Wird der Schlichtungsvorschlag mit Änderungen angenommen oder kam auf andere Weise eine Einigung zustande, übermittelt das LZ-BARR den Beteiligten den Wortlaut der Einigung in Textform und teilt ihnen mit, dass die Schlichtung beendet ist.
- 2.6
Kosten der Schlichtung
Kosten, die der barrierefreien Kommunikation während der Schlichtung dienen, können im Einzelfall und nach vorheriger Absprache im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das LZ-BARR erstattet werden. Sonstige Kosten, einschließlich der Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Schlichtung entstehen, werden nicht erstattet.
- 3
Buchführung und Rechnungslegung
Die Buchführung und Rechnungslegung des LZ-BARR erfolgt nach den kameralen Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) mit Ausnahme von Teil VI. Es gelten ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO).
- 4
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Sie fällt unter Nummer 4.5.4, 3. Spiegelstrich der VwV Regelungen vom 27. Juli 2010 (GABl. S. 277).
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