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Amtliche Abkürzung:LDSG
Fassung vom:12.06.2018
Gültig ab:21.06.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2040
Landesdatenschutzgesetz
(LDSG)
Vom 12. Juni 2018*

§ 9
Beschränkung des Auskunftsrechts

(Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679)

(1) Die Auskunftserteilung kann aus den in § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Gründen abgelehnt werden. Die betroffene Person kann ferner keine Auskunft verlangen, soweit und solange die personenbezogenen Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(2) Sofern die öffentliche Stelle eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, kann sie sich auf die Benennung der Verarbeitungsvorgänge und der Art der verarbeiteten Daten beschränken, wenn sie im Übrigen von der betroffenen Person eine Präzisierung verlangt, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann die Auskunft verweigert werden, soweit die Auskunftserteilung einen unzumutbaren Aufwand auslösen würde.

(3) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begründen, es sei denn, durch die Mitteilung der Gründe würde der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung zu dokumentieren. Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen.

(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der öffentlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.

§ 9 LDSG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 9 LDSG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173)

 


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