Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 9
Beamtenverhältnis
(1) Wer nach § 6 Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vermessungsamtfrauanwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungsamtmannanwärter (Anwärter) ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
- 1.
sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 nicht erreicht werden kann,
- 2.
die Staatsprüfung nach § 33 Absatz 1 oder § 34 als nicht bestanden gilt oder
- 3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 Absatz 2 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 33 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.
(4) Anwärterinnen und Anwärter können entlassen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 9 APrOVerm gD wird von folgenden Dokumenten zitiert
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