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juris-Abkürzung:SGB 1
Fassung vom:27.12.2003 Fassungen
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-1
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
 
§ 9 Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 9 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 27.12.2003 I 3022 mWv 1.1.2005

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