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Amtliche Abkürzung:LLG
Fassung vom:14.03.1972
Gültig ab:24.03.1972
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7801
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
(LLG)
Vom 14. März 1972

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, daß die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen können.

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