Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Hinweis

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LHGebG
Fassung vom:09.05.2017 Fassungen
Gültig ab:17.05.2017
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2234-6
Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Vom 1. Januar 2005*
§ 3
Gebührenpflicht für Internationale Studierende

(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie in grundständigen Studiengängen nach § 34 Absatz 1 LHG Studiengebühren nach Maßgabe dieses Unterabschnitts; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.

(2) Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Inländische Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 1 sind

1.

die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 1 LHG),

2.

die fachgebundene Hochschulreife ( § 58 Absatz 2 Nummer 2 LHG),

3.

die Fachhochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 3 LHG),

4.

eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde,

5.

eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde,

6.

eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden, sowie

7.

weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Absatz 2 Nummer 12 LHG).

In anderen Bundesländern erworbene Hochschulzugangsberechtigungen gelten als Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 2, sofern und soweit sie diesen entsprechen.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 3 LHGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 3 LHGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1)

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HSchulGebGBWV8P3&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulGebG+BW+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm