§ 9
Beamtenverhältnis
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Vermessungshauptsekretäranwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungshauptsekretäranwärter (Anwärter).
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
- 1.
sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 14 nicht erreicht werden kann,
- 2.
die Staatsprüfung nach § 29 Absatz 1 oder § 30 als nicht bestanden gilt oder
- 3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 nach § 10 Absatz 2 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 29 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.
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