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Normgeber:Innenministerium
Aktenzeichen:1-0310.3/57
Erlassdatum:19.04.2016
Fassung vom:19.04.2016
Gültig ab:01.07.2016
Gültig bis:30.06.2023
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-1
Fundstelle:GABl. 2016, 281
 

41
Fernbleiben vom Dienst, Krankheit (zu § 68 LBG)


41.1
Beamtinnen und Beamte, die wegen Krankheit dem Dienst fernbleiben, haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich von der Erkrankung und, soweit möglich, von ihrer voraussichtlichen Dauer zu verständigen. Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst haben die Schulleiterinnen und Schulleiter als Vorgesetzte zu verständigen. Auf Verlangen der Dienstvorgesetzten, im Falle der Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters, haben erkrankte Beamtinnen und Beamte ein ärztliches Zeugnis über die Dienstunfähigkeit und ihre Dauer vorzulegen. Ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird, es sei denn, dass auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausnahmsweise verzichtet wird. Als Nachweis der Dienstunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer gilt auch eine Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Bei längerer Krankheit ist die Dienstunfähigkeit auf Verlangen erneut nachzuweisen. In begründeten Fällen kann eine ärztliche oder amtsärztliche Untersuchung angeordnet oder ein ärztliches Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes verlangt werden. In diesen Fällen trägt der Dienstherr die Kosten der Untersuchung oder des Zeugnisses. Die Kosten der Krankmeldung nach § 68 Absatz 2 Satz 2 LBG trägt die Beamtin oder der Beamte.


41.2
Sind Beamtinnen und Beamte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt dienstunfähig krank, ist zur Prävention das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SGB IX zu veranlassen.


Die gestufte Wiederaufnahme des Dienstes nach § 68 Absatz 3 LBG kann eine Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements sein. Lang andauernd im Sinne des § 68 Absatz 3 LBG ist eine Krankheit mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen.


Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder der Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG, §§ 43 bis 45 LBG) bleibt unberührt.


41.3
Die gestufte Wiederaufnahme des Dienstes aufgrund von § 68 Absatz 3 LBG ist freiwillig und liegt überwiegend im Interesse der erkrankten Beamtinnen und Beamten, dienstliche Belange sollen daher soweit möglich zurückgestellt werden. Belange von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten sind besonders zu berücksichtigen. Mit der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten ist unter Einbeziehung der Vorgesetzten entsprechend den ärztlichen Maßgaben eine Vereinbarung, möglichst in Schriftform, zu treffen. Die gestufte Wiederaufnahme soll zunächst nicht länger als sechs Monate vereinbart werden. Ist nach dieser Zeit eine Wiederaufnahme des Dienstes im bisherigen Beschäftigungsumfang nach ärztlicher Feststellung noch nicht möglich, aber absehbar, soll die Wiedereingliederung fortgeführt werden. Ist eine Wiederaufnahme des Dienstes im bisherigen Beschäftigungsumfang dagegen nicht absehbar, ist die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit zu prüfen. Aus dienststellenspezifischen Gründen kann stattdessen eine gestufte Wiederaufnahme bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten vereinbart werden.


Die Vorgesetzten haben mit darauf zu achten, dass die ärztlichen Vorgaben insbesondere hinsichtlich Belastungen und zeitlicher Inanspruchnahme, eingehalten werden und der Genesungsprozess insoweit nicht durch die Dienstausübung gefährdet wird. Die gestufte Wiederaufnahme ist bei unvorhergesehenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unverzüglich zu unterbrechen und erst nach ärztlicher Rücksprache wieder aufzunehmen.


Die erkrankten Beamtinnen und Beamten gelten während der gestuften Wiederaufnahme weiterhin als dienstunfähig, es handelt sich um keine Teilzeitbeschäftigung und keine Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit. Zeiten der Dienstleistung sind zu erfassen, aber nicht als Arbeitszeit zu werten. Urlaub und Arbeitszeitflexibilisierung finden während der Dauer der Wiedereingliederung nicht statt. Den betreffenden Beamtinnen und Beamten ist möglichst weitgehende Freiheit in der Arbeitszeitgestaltung im Benehmen mit den Vorgesetzen einzuräumen. Unterbrechungen der gestuften Wiederaufnahme, zum Beispiel zu Erholungszwecken, für die uneingeschränkt dienstfähige Beamtinnen oder Beamte Urlaub einsetzen müssten, sollen zugelassen werden, soweit dies mit den Zielen der gestuften Wiederaufnahme, gegebenenfalls nach ärztlichem Dafürhalten, vereinbar ist. Die Dienstleistung während der gestuften Wiederaufnahme ist bei leistungsbezogenen Bewertungen nicht zu berücksichtigen.


Entspricht die Dienstleistung nicht den Erwartungen, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands mindestens zugrunde gelegt werden dürfen, soll die gestufte Wiederaufnahme widerrufen werden.


41.4
Personen, die eine Gesundheitsgefahr für die übrigen Angehörigen der Dienststelle darstellen, weil sie oder eine im selben Haushalt lebende Person an einer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) meldepflichtigen oder an einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit leiden oder dessen verdächtig oder Trägerinnen oder Träger eines Erregers nach § 7 Absatz 1 und 2 IfSG sind und nach ärztlichem Urteil eine Ansteckungsgefahr besteht, haben dem Dienst so lange fernzubleiben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Erregers nicht mehr zu befürchten ist. Ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, in begründeten Fällen amtsärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes, ist auf Verlangen der Dienststelle beizubringen.


41.5
Haben Beamtinnen oder Beamte allgemeine staatsbürgerliche Pflichten wahrzunehmen, haben sie die Heranziehung, Einberufung oder Vorladung ihren Dienstvorgesetzten so zeitig anzuzeigen, dass für Stellvertretung gesorgt werden kann. Die Wahrnehmung solcher Pflichten gilt als notwendig und ist gegenüber dienstlichen Gründen vorrangig.


Allgemeine staatsbürgerliche Pflichten sind insbesondere die Heranziehung als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, die Wahrnehmung amtlicher, gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine (Zeugenaussagen oder Sachverständige) oder das Befolgen einer behördlichen Vorladung, soweit solche Termine oder Vorladungen nicht durch private Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten veranlasst sind. Staatsbürgerliche Pflichten nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union stehen solchen nach deutschem Recht gleich.


Sonderurlaub ist nicht erforderlich. Die notwendige Abwesenheit vom Dienst wird nach Maßgabe der Vorschriften über den Sonderurlaub auf die Arbeitszeit angerechnet.


Für die Erfüllung besonderer staatsbürgerlicher Pflichten als ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Leben, zum Beispiel als ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gilt § 29 Absatz 1 Nummer 2 AzUVO, soweit hierfür nicht Sonderbestimmungen vorrangig sind (vergleiche auch Nummer 47).


41.6
Wird durch das Fernbleiben vom Dienst während konkret festgesetzter Dienststunden, zum Beispiel in feststehender Arbeitszeit oder nach Dienstplan, Arbeitszeit versäumt, ist diese grundsätzlich nicht nachzuholen. Besoldungs- oder disziplinarrechtliche Folgen bleiben unberührt.


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