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Amtliche Abkürzung:HRG
Fassung vom:19.01.1999 Fassungen
Gültig ab:25.08.1998
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2211-3
Hochschulrahmengesetz
 
§ 7 Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

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