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juris-Abkürzung:LwMstrPrV
Fassung vom:29.10.2008
Gültig ab:05.11.2008
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 806-21-9-9
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
 
§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Landwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1a: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 V v. 29.10.2008 I 2155 mWv 5.11.2008

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


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