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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:51-8604.75
Erlassdatum:11.01.2007
Fassung vom:29.11.2021
Gültig ab:31.12.2021
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:790
 

Zum Hauptdokument : Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungwidrigkeiten nach dem Landeswaldgesetz (VwV-OWiForst)



Anlage

Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Landeswaldgesetz
(Buß- und Verwarnungsgeld-Katalog LWaldG)



Übersicht



I. Allgemeiner Teil

1.
Begriffsbestimmungen
2.
Bußgeldverfahren
3.
Verwarnungsverfahren
4.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
5.
Anwendungsbereich des Katalogs
6.
Grundsätze für die Anwendung der Regel- und Rahmensätze

II. Besonderer Teil

A.
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
B.
Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer


I. Allgemeiner Teil



1.
Begriffsbestimmungen
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.


2.
Bußgeldverfahren


2.1
Ein Bußgeldverfahren soll nur eingeleitet werden, wenn ein Verwarnungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. Nr. 3).


2.2
Die Einleitung des Bußgeldverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 35 ff OWiG; auf die Vorschriften der §§ 31 ff (Verjährung), §§ 66 ff (Bußgeldbescheid) und § 107 OWiG (Gebühren und Auslagen) wird besonders hingewiesen. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 OWiG – Opportunitätsprinzip). Dieses Ermessen wird von den Forstschutzbeauftragten in den Fällen ausgeübt, in denen sie selbst ermächtigt sind, eine Verwarnung auszusprechen (§ 86 LWaldG); in diesen Fällen entscheiden sie, ob der Verstoß ein Einschreiten erfordert, ob ein formloser Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld genügt oder ob die Ahndung durch Verwarnungsgeld erforderlich erscheint. In allen anderen Fällen sind die Forstschutzbeauftragten verpflichtet, Zuwiderhandlungen festzustellen und der Forstbehörde anzuzeigen. Diese entscheidet, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet, d. h. ein Bußgeld festgesetzt, eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt, oder das Verfahren eingestellt wird.


2.3
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch erhoben werden (§ 67 ff OWiG). Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 OWiG); sie kann das Verfahren auch einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG), etwa wenn nachträgliche Gründe bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Einstellung geführt hätten, ein Verfahrenshindernis vorliegt oder wenn die Einspruchsbegründung so stichhaltig ist, dass eine Ahndung nicht erforderlich, nicht zweckmäßig oder nicht zulässig erscheint. Weitere Ermittlungen, Beweiserhebungen oder Äußerungen der betroffenen Personen können veranlasst werden. Wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, so sind die Akten der Staatsanwaltschaft zu übersenden.


3.
Verwarnungsverfahren


3.1
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung erteilt und ein Verwarnungsgeld erhoben werden, das mindestens fünf und höchstens fünfunddreißig Euro beträgt (§ 56 Abs. 1 OWiG). Ein Verwarnungsgeld soll nur festgesetzt werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erteilung einer Verwarnung und deren Ahndung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 8 ff OWiG; auf die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG (Einverständnis des Betroffenen nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgelds innerhalb bestimmter Frist) wird besonders hingewiesen.


3.2
Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG angesehen werden kann, richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und dem Vorwurf, der der betroffenen Person anzulasten ist. Die Entscheidung darüber ist von den Forstbehörden oder den Forstschutzbeauftragten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Geringfügigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes übersteigt.


4.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft


4.1
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).


4.2
Eine Tat ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).


5.
Anwendungsbereich des Katalogs


5.1
Der in Teil II beigefügte Katalog enthält eine Übersicht der besonders häufig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Landeswaldgesetz.


5.2
Der Verwarnungsgeldkatalog ist von der unteren Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten (§ 86 LWaldG) bei der Bemessung des Verwarnungsgeldes anzuwenden. Die Forstschutzbeauftragten können nur bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 83, 85 Abs. 2 und 86 Abs. 2 LWaldG ein Verwarnungsgeld erheben. Der Verwarnungsgeldkatalog ist auch von den Polizeidienststellen anzuwenden, soweit Polizeibeamte nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Erteilung von Verwarnungen durch die Polizei vom 6. Dezember 1994 (GABl. S. 950) zur Erteilung von Verwarnungen ermächtigt sind.


5.3
Der Bußgeldkatalog ist von den nach § 85 Abs. 1 LWaldG zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 83, 84 und 85 Abs. 2 LWaldG anzuwenden, soweit keine Verwarnung erteilt wird. Soweit Zuwiderhandlungen im Katalog nicht enthalten sind, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.


6.
Grundsätze für die Anwendung der Regel- und Rahmensätze


6.1
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen und Verwarnungsgelder sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen; diese können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren. Bei Verwarnungen sollen die Forstschutzbeauftragten nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Verwarnungsgeld festzusetzen ist oder ob eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld genügt.


6.2
Erhöhung
Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a)
das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,
b)
der Betroffene sich uneinsichtig zeigt,
c)
er bereits einmal wegen der gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
d)
er besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG),
e)
er die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
f)
er eine fortgesetzte Handlung begeht,
g)
er vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat


6.3
Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a)
das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles unbedeutend oder der Unrechtsgehalt gering ist,
b)
der Vorwurf gegenüber den Betroffenen aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
c)
das Verhalten des Betroffenen erkennen lässt, dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder
d)
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.


6.4
Fahrlässiges Handeln
Fahrlässiges Handeln kann im Höchstmaß nur mit der Hälfte des (für vorsätzliches Handeln) angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Daher soll bei fahrlässigem Handeln im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden.
Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.


II. Besonderer Teil

Der nachstehende Katalog enthält eine Übersicht besonders häufig begangener Ordnungswidrigkeiten nach dem Landeswaldgesetz sowie Regel- und Rahmensätze für das Bußgeld und das Verwarnungsgeld.





Bußgeld-/Verwarnungsgeld-Katalog

A. Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Tatort der nachstehenden Ordnungswidrigkeiten ist der Wald, in den Fällen 1.1 und 1.2 auch ein Streifen im Abstand von 100 m vom Wald.


Nr.

Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit

angewandte
Vorschrift
(§§ des LWaldG)

Verwarnungsgeld
Euro

Bußgeld
Euro

Tateinheit
(§ 19 OWiG)
möglich mit

Bemerkungen

1.1.1



Außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ohne Genehmigung

§ 83 Abs. 1 Nr. 1
§ 41 Abs. 1 Nr. 1



10-25



50-155





Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen. Bei Entstehen einer konkreten Gefahr für den Wald liegt eine Straftat nach § 306 f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) vor. Dann Abgabe an die Staatsanwaltschaft.



Feuer anzünden/unterhalten
offenes Licht (Feuer) gebrauchen

1.1.2

Flächenweises Abbrennen von Bodendecken, Pflanzen, Pflanzenreste ohne Genehmigung

§ 83 Abs. 1 Nr. 1
§ 41 Abs. 1 Nr. 2

50-255


Siehe Bemerkungen zu Nr. 1.1.1

1.1.3

Errichtung einer Anlage ohne Genehmigung, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist

§ 83 Abs. 1 Nr. 1
§ 41 Abs. 1 Nr. 3

50-155

§ 75 Abs. 1 Nr. 8 und 10 i.V. mit §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 und Nr. 19 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO


1.2

Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder unvorsichtiges Handhaben

§ 83 Abs. 1 Nr. 2
§ 41 Abs. 4

10-25

25-105


Siehe Bemerkungen zu 1.1.1; in Perioden besonderer Trockenheit i.d.R. Bußgeld. Bei Bagatellverstößen genügt Verwarnung ohne Verwarnungsgeld.

1.3


Ein genehmigtes offenes Feuer, Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, offenes Feuer, das keiner Genehmigung bedarf,

§ 83 Abs. 1 Nr. 3


10-25


25-50




Siehe Bemerkungen zu 1.1.1


unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen lassen,


Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgen

1.4

Unbefugtes Rauchen in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober

§ 83 Abs. 2 Nr. 6
§ 41 Abs. 3

10-20

25-50


Siehe Bemerkungen zu Nr. 1.1.1; Bei Bagatellverstößen Verwarnung ohne Verwarnungsgeld.

2.1.1


Radfahren

§ 83 Abs. 2 Nr. 1
§ 37 Abs. 3


10-25


25-40




Im Regelfall Verwarnung ohne Verwarnungsgeld


auf Wegen unter 2 m Breite
auf Sport- und Lehrpfaden
außerhalb von Straßen und Wegen

2.1.2


Reiten

§ 83 Abs. 2 Nr. 1
§ 37 Abs. 3


15-35


25-105




Im Regelfall durch Verwarnungsgeld ahnden; Bußgeld nur bei Weigerung oder schwereren Fällen.


auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite
auf Fußwegen, Sport- oder Lehrpfaden
außerhalb von Straßen u. Wegen

2.2

Beeinträchtigung der Erholung anderer Waldbesucher insbesondere durch ungebührlichen Lärm

§ 83 Abs. 2 Nr. 2
§ 37 Abs. 1

10-25

25-50

§§ 117, 118 OWiG
(s. auch § 85 Abs. 2)


2.3

Unbefugtes Betreten von gesperrten Waldflächen oder Waldwegen oder von forstbetrieblichen oder jagdbetrieblichen Einrichtungen

§ 83 Abs. 2 Nr. 3
§ 37 Abs. 4 Nr. 3-6

10-25

25-50


In geringfügigen Fällen kann von Verwarnungsgeld abgesehen oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Erfaßt werden auch Sperrungen nach § 38 Abs. 1.

2.4



Unbefugtes

§ 83 Abs. 2 Nr. 4
§ 37 Abs. 4 Nr. 1 u. 2



10-35



25-155



(Nur bei unbefugtem Fahren): mit §§ 41 u. 49 StVO bei Verkehrsverbot nach StVO



Bei Bagatellverstößen Verwarnungsgeld.
Bei Fahren von nur wenigen Metern, um günstiger zu parken, ist zu prüfen, ob Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreicht.
Sofern tateinheitlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, sollte die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die untere Straßenverkehrsbehörde abgegeben werden.
Zum Radfahren siehe 2.1.1



Fahren,*)
Abstellen von Kraftfahrzeugen

oder

Anhängern,*)

Zelten,
Aufstellen von Verkaufsständen

2.5

Durchführen organisierter Veranstaltungen ohne Genehmigung oder Teilnahme daran

§ 83 Abs. 2 Nr. 5
§ 37 Abs. 2

10-35

25-155


Ausflüge von Wandervereinen, Familienwanderungen, Jahrgangstreffen, Schulausflüge u.ä. sind keine organisierte Veranstaltungen i.S. von § 37 Abs. 2

2.6

Zuwiderhandeln gegen eine Polizeiverordnung nach § 70 Nr. 2 oder 3

§ 83 Abs. 2 Nr. 7
§ 70 Nr. 2 und 3

10-35

25-155


Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen

2.7

Mißbräuchliche Benutzung oder Verunreinigung von Erholungseinrichtungen, Hunde im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen oder Wassertretanlagen frei laufen lassen

§ 83 Abs. 2 Nr. 8

10-25

25-105


In Fällen geringer Bedeutung Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. Bei größerer Verunreinigung Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog des Umweltschutzes (GABl. 2006 S. 725)

2.8

Unbefügtes Öffnen, Offen stehen lassen, Entfernen, Unbrauchbarmachen von Vorrichtungen, die dem Sperren von Wegen oder dem Schutz von Einrichtungen nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 und 6 dienen

§ 83 Abs. 2 Nr. 9

10-25

25-105


In geringfügigen Fällen kann eine Verwarnung ohne Verwaltungsgeld ausgesprochen werden.
Bußgeld nur bei Verweigerung eines Verwarnungsgeldes oder in schwerwiegenden Fällen.

2.9



Unbefugtes Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Verändern oder Entfernen oder unbefugtes Anbringen von


§ 83 Abs. 2 Nr. 10
§ 83 Abs. 2 Nr. 11



10-25



25-105







Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen die zur Kennzeichnung von Walderzeugnissen angebracht sind

2.10

Das zur Bewässerung eines Waldgrundstücks dienende Wasser unbefugt ableiten und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflussen, Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändern, beschädigen oder beseitigen

§ 83 Abs. 2 Nr. 12

10-35

25-155


Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen

2.11

Geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernen, ihre Stützen wegnehmen oder diese umwerfen

§ 83 Abs. 2 Nr. 13

10-25

25-50


Bußgeld nur in schwerwiegenden Fällen
Tatbestand einer OWi ist nur erfüllt, wenn keine Aneignungsabsicht des Betroffenen vorliegt (ansonsten evtl. Diebstahl)

2.12

Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornehmen

§ 83 Abs. 2 Nr. 14

10-35

25-255

§ 75 Abs. 1 Nr. 5 LBO i.V. mit Nr. 67 Anhang zu § 50 Abs. 1

Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen

2.13

Ameisenhaufen zerstören oder beschädigen oder Ameisen oder Ameisenpuppen unbefugt einsammeln

§ 83 Abs. 2 Nr. 15

10-25

25-50


Im Wald geht § 83 Abs. 2 Nr. 15 dem § 80 NatSchG vor.

2.14

Unbefugt Vieh treiben oder Vieh weiden oder weiden lassen

§ 83 Abs. 2 Nr. 16

10-25

25-50



3.1

derzeit nicht besetzt






3.2

Zuwiderhandeln gegen die Anordnung eines Forstschutzbeauftragten oder einer Forstbehörde

§ 83 Abs. 3

10-25

25-105


Nur wenn bei der Anordnung ausdrücklich auf die Bußgeldvorschrift des § 83 Abs. 3 hingewiesen wurde.

3.3

Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen einer Rechtsverordnung oder Satzung

§ 83 Abs. 3
(i.V. mit §§ 31, 32, 33 oder 38)

10-35


Ordnungswidrigkeiten dieser Art eigenen sich im allgemeinen nicht für einen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Ein Bußgeld ist daher in der Regel nach den Umständen des Einzelfalles festzusetzen.





B. Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

Ordnungswidrigkeiten nach § 84 werden im Wege der Forstaufsicht verfolgt. Soweit eine Ahndung mit einem Bußgeld in Betracht kommt, wird dieses von der höheren Forstbehörde entsprechend den Umständen des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.

Die nachstehenden Rahmensätze sollen nur einen Anhaltspunkt geben; sie entbinden nicht von einer jeweiligen Einzelfallprüfung.


Nr.

Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit

angewandte
Vorschrift
(§§ des LWaldG)


Bußgeld
Euro

Tateinheit
(§ 19 OWiG)
möglich mit

Bemerkungen

4.1

Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ohne Genehmigung

§ 84 Abs. 1 Nr. 1
§ 9 Abs. 1 oder
§ 11 Abs. 1


105-155
je ar


Bei Schutzwald nach § 29 Abs. 1 angemessene Erhöhung

4.2

Beseitigung eines Baumbestandes ohne Genehmigung

§ 84 Abs. 1 Nr. 2
§ 9 Abs. 7


105-510



4.3

Durchführung eines Kahlhiebs ohne Genehmigung

§ 84 Abs. 1 Nr. 3
§ 15 Abs. 3
§ 29 Abs. 2


105-155
je ar



4.4

Nutzung hiebsunreifer Bestände ohne Genehmigung

§ 84 Abs. 1 Nr. 4
§ 16


50-105
je ar



4.5

Unterlassung der Anzeige eines Kahlhiebes auf einer Waldfläche, die an einen fremden Waldbestand angrenzt

§ 84 Abs. 1 Nr. 5
§ 27 Abs. 2


50-105



4.6

Sperrung von Wald ohne Genehmigung
Nichtanzeige einer zulässigen
Sperrung

§ 84 Abs. 1 Nr. 7
§ 38 Abs. 1
§ 38 Abs. 2


50-255

40-105



4.7

Zuwiderhandeln gegen eine Polizeiverordnung nach § 70 Nr. 1

§ 84 Abs. 1 Nr. 8


40-155



4.8

Falsche oder unvollständige Auskünfte bzw. zu späte Auskünfte für statistische Zwecke nach § 75 Abs. 1

§ 84 Abs. 1 Nr. 9


35-105







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