Bußgeld-/Verwarnungsgeld-Katalog |
A. Allgemeine Ordnungswidrigkeiten |
Tatort der nachstehenden Ordnungswidrigkeiten ist der Wald, in den Fällen 1.1 und 1.2 auch ein Streifen im Abstand von 100 m vom Wald. |
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Nr. | Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit | angewandte Vorschrift (§§ des LWaldG) | Verwarnungsgeld Euro | Bußgeld Euro | Tateinheit (§ 19 OWiG) möglich mit | Bemerkungen |
1.1.1
| Außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ohne Genehmigung | § 83 Abs. 1 Nr. 1 § 41 Abs. 1 Nr. 1
| 10-25
| 50-155
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| Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen. Bei Entstehen einer konkreten Gefahr für den Wald liegt eine Straftat nach § 306 f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) vor. Dann Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
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- –
Feuer anzünden/unterhalten
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- –
offenes Licht (Feuer) gebrauchen
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1.1.2 | Flächenweises Abbrennen von Bodendecken, Pflanzen, Pflanzenreste ohne Genehmigung | § 83 Abs. 1 Nr. 1 § 41 Abs. 1 Nr. 2 | – | 50-255 |
| Siehe Bemerkungen zu Nr. 1.1.1 |
1.1.3 | Errichtung einer Anlage ohne Genehmigung, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist | § 83 Abs. 1 Nr. 1 § 41 Abs. 1 Nr. 3 | – | 50-155 | § 75 Abs. 1 Nr. 8 und 10 i.V. mit §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 und Nr. 19 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO |
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1.2 | Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder unvorsichtiges Handhaben | § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 41 Abs. 4 | 10-25 | 25-105 |
| Siehe Bemerkungen zu 1.1.1; in Perioden besonderer Trockenheit i.d.R. Bußgeld. Bei Bagatellverstößen genügt Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. |
1.3
| Ein genehmigtes offenes Feuer, Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, offenes Feuer, das keiner Genehmigung bedarf, | § 83 Abs. 1 Nr. 3
| 10-25
| 25-50
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| Siehe Bemerkungen zu 1.1.1
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unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen lassen,
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Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgen |
1.4 | Unbefugtes Rauchen in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober | § 83 Abs. 2 Nr. 6 § 41 Abs. 3 | 10-20 | 25-50 |
| Siehe Bemerkungen zu Nr. 1.1.1; Bei Bagatellverstößen Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. |
2.1.1
| Radfahren | § 83 Abs. 2 Nr. 1 § 37 Abs. 3
| 10-25
| 25-40
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| Im Regelfall Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
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- –
auf Wegen unter 2 m Breite
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- –
auf Sport- und Lehrpfaden
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- –
außerhalb von Straßen und Wegen
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2.1.2
| Reiten | § 83 Abs. 2 Nr. 1 § 37 Abs. 3
| 15-35
| 25-105
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| Im Regelfall durch Verwarnungsgeld ahnden; Bußgeld nur bei Weigerung oder schwereren Fällen.
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- –
auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite
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- –
auf Fußwegen, Sport- oder Lehrpfaden
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- –
außerhalb von Straßen u. Wegen
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2.2 | Beeinträchtigung der Erholung anderer Waldbesucher insbesondere durch ungebührlichen Lärm | § 83 Abs. 2 Nr. 2 § 37 Abs. 1 | 10-25 | 25-50 | §§ 117, 118 OWiG (s. auch § 85 Abs. 2) |
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2.3 | Unbefugtes Betreten von gesperrten Waldflächen oder Waldwegen oder von forstbetrieblichen oder jagdbetrieblichen Einrichtungen | § 83 Abs. 2 Nr. 3 § 37 Abs. 4 Nr. 3-6 | 10-25 | 25-50 |
| In geringfügigen Fällen kann von Verwarnungsgeld abgesehen oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Erfaßt werden auch Sperrungen nach § 38 Abs. 1. |
2.4
| Unbefugtes | § 83 Abs. 2 Nr. 4 § 37 Abs. 4 Nr. 1 u. 2
| 10-35
| 25-155
| (Nur bei unbefugtem Fahren): mit §§ 41 u. 49 StVO bei Verkehrsverbot nach StVO
| Bei Bagatellverstößen Verwarnungsgeld. Bei Fahren von nur wenigen Metern, um günstiger zu parken, ist zu prüfen, ob Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreicht. Sofern tateinheitlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, sollte die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die untere Straßenverkehrsbehörde abgegeben werden. Zum Radfahren siehe 2.1.1
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- –
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- –
Abstellen von Kraftfahrzeugen
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oder |
Anhängern,*) |
- –
Zelten,
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- –
Aufstellen von Verkaufsständen
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2.5 | Durchführen organisierter Veranstaltungen ohne Genehmigung oder Teilnahme daran | § 83 Abs. 2 Nr. 5 § 37 Abs. 2 | 10-35 | 25-155 |
| Ausflüge von Wandervereinen, Familienwanderungen, Jahrgangstreffen, Schulausflüge u.ä. sind keine organisierte Veranstaltungen i.S. von § 37 Abs. 2 |
2.6 | Zuwiderhandeln gegen eine Polizeiverordnung nach § 70 Nr. 2 oder 3 | § 83 Abs. 2 Nr. 7 § 70 Nr. 2 und 3 | 10-35 | 25-155 |
| Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen |
2.7 | Mißbräuchliche Benutzung oder Verunreinigung von Erholungseinrichtungen, Hunde im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen oder Wassertretanlagen frei laufen lassen | § 83 Abs. 2 Nr. 8 | 10-25 | 25-105 |
| In Fällen geringer Bedeutung Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. Bei größerer Verunreinigung Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog des Umweltschutzes (GABl. 2006 S. 725) |
2.8 | Unbefügtes Öffnen, Offen stehen lassen, Entfernen, Unbrauchbarmachen von Vorrichtungen, die dem Sperren von Wegen oder dem Schutz von Einrichtungen nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 und 6 dienen | § 83 Abs. 2 Nr. 9 | 10-25 | 25-105 |
| In geringfügigen Fällen kann eine Verwarnung ohne Verwaltungsgeld ausgesprochen werden. Bußgeld nur bei Verweigerung eines Verwarnungsgeldes oder in schwerwiegenden Fällen. |
2.9
| Unbefugtes Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Verändern oder Entfernen oder unbefugtes Anbringen von
| § 83 Abs. 2 Nr. 10 § 83 Abs. 2 Nr. 11
| 10-25
| 25-105
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Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen die zur Kennzeichnung von Walderzeugnissen angebracht sind |
2.10 | Das zur Bewässerung eines Waldgrundstücks dienende Wasser unbefugt ableiten und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflussen, Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändern, beschädigen oder beseitigen | § 83 Abs. 2 Nr. 12 | 10-35 | 25-155 |
| Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen |
2.11 | Geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernen, ihre Stützen wegnehmen oder diese umwerfen | § 83 Abs. 2 Nr. 13 | 10-25 | 25-50 |
| Bußgeld nur in schwerwiegenden Fällen Tatbestand einer OWi ist nur erfüllt, wenn keine Aneignungsabsicht des Betroffenen vorliegt (ansonsten evtl. Diebstahl) |
2.12 | Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornehmen | § 83 Abs. 2 Nr. 14 | 10-35 | 25-255 | § 75 Abs. 1 Nr. 5 LBO i.V. mit Nr. 67 Anhang zu § 50 Abs. 1 | Verwarnungsgeld nur bei Bagatellverstößen |
2.13 | Ameisenhaufen zerstören oder beschädigen oder Ameisen oder Ameisenpuppen unbefugt einsammeln | § 83 Abs. 2 Nr. 15 | 10-25 | 25-50 |
| Im Wald geht § 83 Abs. 2 Nr. 15 dem § 80 NatSchG vor. |
2.14 | Unbefugt Vieh treiben oder Vieh weiden oder weiden lassen | § 83 Abs. 2 Nr. 16 | 10-25 | 25-50 |
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3.1 | derzeit nicht besetzt |
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3.2 | Zuwiderhandeln gegen die Anordnung eines Forstschutzbeauftragten oder einer Forstbehörde | § 83 Abs. 3 | 10-25 | 25-105 |
| Nur wenn bei der Anordnung ausdrücklich auf die Bußgeldvorschrift des § 83 Abs. 3 hingewiesen wurde. |
3.3 | Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen einer Rechtsverordnung oder Satzung | § 83 Abs. 3 (i.V. mit §§ 31, 32, 33 oder 38) | 10-35 | – |
| Ordnungswidrigkeiten dieser Art eigenen sich im allgemeinen nicht für einen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Ein Bußgeld ist daher in der Regel nach den Umständen des Einzelfalles festzusetzen. |