§ 59
Gesamtnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind zu berücksichtigen
- 1.
mit einem Anteil von 70 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung, zu deren Berechnung das Durchschnittsergebnis der beiden öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeiten der Gesamtpunktzahl aus den acht Aufsichtsarbeiten hinzugerechnet und die Summe durch neun geteilt wird,
- 2.
mit einem Anteil von 30 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, zu deren Berechnung die Gesamtpunktzahl für den Aktenvortrag und für die vier Prüfungsabschnitte durch die Zahl fünf geteilt wird.
Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen von der Durchschnittspunktzahl der Prüfung bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl); hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) § 19 Absatz 3 bis 5 und § 20 gelten entsprechend.
§ 59 JAPrO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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