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Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Amtliche Abkürzung:4. HRÄG
Fassung vom:17.12.2020
Gültig ab:31.12.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2231-2
Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
(Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 4. HRÄG)
Vom 17. Dezember 2020

§ 19
Hochschul-Datenschutzverordnung

(1) Bei Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen haben, wird ein Wunsch nach einer fortdauernden Speicherung der Daten nach § 12 Absatz 8 Satz 4 unterstellt, solange und soweit die Absolventin oder der Absolvent der Hochschule gegenüber nicht das Gegenteil erklärt.

(2) Bis zum Erlass der Satzungen nach § 12 Absätze 3 und 6 LHG in der Fassung dieses Gesetzes findet die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, solange und soweit das KITG auf § 12 Absatz 1 Satz 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes verweist.

 


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