§ 19
Hochschul-Datenschutzverordnung
(1) Bei Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen haben, wird ein Wunsch nach einer fortdauernden Speicherung der Daten nach § 12 Absatz 8 Satz 4 unterstellt, solange und soweit die Absolventin oder der Absolvent der Hochschule gegenüber nicht das Gegenteil erklärt.
(2) Bis zum Erlass der Satzungen nach § 12 Absätze 3 und 6
LHG in der Fassung dieses Gesetzes findet die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, solange und soweit das KITG auf § 12
Absatz 1 Satz 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes verweist.
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