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Inhalt
Aktuelle Gesamtvorschrift
Gesamtvorschriften-ListeÄnderungshistorie
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:210-8224.23
Erlassdatum:03.09.2019
Fassung vom:16.06.2021
Gültig ab:30.06.2021
Gültig bis:30.06.2023
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2019, 331
Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 28.09.2022 bis 30.06.2023

Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums für Ländlichen Raum
und Verbraucherschutz für die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau
(VwV Förderung Wissenstransfer Ökolandbau)



Vom 3. September 2019 – Az.: 210-8224.23 –



Fundstelle: GABl. 2019, S. 331
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.06.2021 (GABl. 2021, S. 324)



Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums für Ländlichen Raum
und Verbraucherschutz für die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau
(VwV Förderung Wissenstransfer Ökolandbau)



Vom 3. September 2019 – Az.: 210-8224.23 –



Fundstelle: GABl. 2019, S. 331
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 05.09.2022 (GABl. 2022, S. 831)



1
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen


1.1
Zuwendungsziel


Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Förderung des ökologischen Landbaus ist ein Ziel der Landesregierung und Teil der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes und des Landes. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. 7. 2007, S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18. 10. 2014, S. 72, zuletzt geändert durch Art. 56 ÄndVO (EU) 2018/848 vom 30. 5. 2018 (ABl. L 150 vom 14. 6. 2018, S. 1) genannt werden beziehungsweise der Nachfolgeregelung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. 6. 2018, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 270 vom 29. 10. 2018, S. 37), die ab 2021 gilt.


1.2
Rechtsgrundlagen


1.2.1
Landesrechtliche Grundlagen sind


§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu sowie das


Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.


Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des LVwVfG, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a LVwVfG anzuwenden.


1.2.2
Beihilferechtliche Grundlagen


Zuwendungen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 können staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. In diesem Fall gilt


Zuwendungen nach Nummer 2.1 sind nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. 7. 2014, S. 1) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt,


Zuwendungen nach Nummer 2.2 sind, sofern es sich um Absatzförderungsmaßnahmen handelt, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 betreffen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt,


Zuwendungen nach Nummer 2.2 werden, sofern es sich um Absatzförderungsmaßnahmen handelt, welche nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 betreffen, als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1) gewährt,


Zuwendungen für Projekte gemäß Nummer 2.3 sind, sofern es sich bei den Projekten um Wissenstransfer- oder Informationsmaßnahmen handelt und sofern sie die in Artikel 21 Absatz 2 bis 8 und die in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt,


Zuwendungen für Projekte gemäß Nummer 2.3 sind, sofern es sich bei den Projekten um Absatzförderungsmaßnahmen handelt, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 betreffen und sofern die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2 bis 8 und die in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt,


Zuwendungen für Projekte gemäß Nummer 2.3 werden, sofern es sich nicht um Wissenstransfer- oder Informationsmaßnahmen oder um Absatzförderungsmaßnahmen handelt oder es sich im Falle von Absatzförderungsmaßnahmen nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt, als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 9) gewährt.


2
Zweck der Zuwendung


Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung des ökologischen Landbaus, insbesondere die Organisation und die Durchführung von Wissenstransfer-, Demonstrations- und Informationsmaßnahmen sowie Absatzförderungsmaßnahmen zum ökologischen Landbau. Zuwendungsfähig sind


2.1
Wissenstransfer-, Informationsmaßnahmen und Demonstrationsvorhaben als Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und des Erwerbs von Qualifikationen im Bereich des ökologischen Landbaus inklusive Umstellung auf den ökologischen Landbau,


2.2
folgende Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zum ökologischen Landbau


2.2.1
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zum ökologischen Landbau im Rahmen von Veranstaltungen und dergleichen,


2.2.2
Information interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher als Einzelanfrage,


2.3
Projekte zur Förderung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg.


3
Zuwendungsempfänger, Begünstigte, Begriffsbestimmungen, Zuwendungsvoraussetzungen


3.1
Begriffsbestimmungen


3.1.1
Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift können nur juristische Personen des Privatrechts mit einem Sitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg sein, die die Voraussetzungen zur Anerkennung nach 3.2.1 erfüllen.


3.1.2
Zielgruppe für die Durchführung der Maßnahmen (Begünstigte)


Begünstigte der Maßnahmen sind, sofern diese staatliche Beihilfen darstellen, unabhängig von der gewählten Rechtsform kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, die im Agrarsektor tätig sind, mit folgenden Ausnahmen


Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt,


Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.


3.2
Zuwendungsvoraussetzungen


3.2.1
Anerkennung


In einem Vorverfahren werden die Zuwendungsempfänger anerkannt. Hierbei muss nachgewiesen werden


Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg,


Umfassende Kenntnisse im ökologischen Landbau,


Langjährige Erfahrung im ökologischen Landbau,


Strukturen und Ressourcen,


Nichtvorliegen von Interessenkonflikten.


Bei Interessenkonflikten, insbesondere bei wirtschaftlichen Eigeninteressen, wird eine Anerkennung nicht erteilt.


3.2.2
Die förderfähigen Maßnahmen müssen grundsätzlich in Baden-Württemberg durchgeführt werden.


3.2.3
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 9 Veröffentlichung und Informationen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Einzelbeihilfen veröffentlicht werden, die 60000 Euro überschreiten.


4
Art, Form und Höhe der Zuwendung


4.1
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendungen werden den Zuwendungsempfängern in Form von Zuschüssen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.


4.2
Es können Zuschüsse bis zu folgendem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden


4.2.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2.1 bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


4.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


4.2.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,


4.2.4
Die Zuschüsse bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 können in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums erhöht werden, soweit dafür ein besonderes Interesse des Landes gegeben ist.


4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind


4.3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2.1 die jährlich in pauschalen Sätzen festgelegten Ausgaben/Kosten von Veranstaltungen und dergleichen,


4.3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 ein jährlich pauschal festgelegter Satz für die Ausgaben/Kosten je Kontakt,


4.3.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden Personal- und Sachkosten sowie die unmittelbar für die Durchführung des Projekts erforderlichen Investitionsausgaben.


4.4
Die nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen sind für die Teilnehmenden kostenfrei anzubieten und durchzuführen. Unbeschadet davon können von den Teilnehmenden Ersatzbeträge für Verpflegung, Transport und Unterbringung erhoben werden.


4.5
Nicht zuwendungsfähig sind


als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuerbeträge,


Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, ausgenommen hiervon und damit zuwendungsfähig sind Beiträge zu Haftpflichtversicherungen,


Investitionsausgaben, soweit nicht von Nummer 4.3.3 erfasst,


Zuführungen an Rücklagen,


nicht kassenwirksame Aufwendungen und Kosten wie Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.,


Kosten für Reise, Aufenthalt und Verpflegung sowie Tagegelder für die Teilnehmenden.


5
Verfahren und sonstige Zuwendungsbestimmungen


5.1
Die Anerkennung der Zuwendungsempfänger und Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe.


5.2
Zuwendungen sind unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucks (Antrag) wie folgt zu beantragen:


bis zum 30. September (Ausschlussfrist) eines jeden Jahres für das Folgejahr ,


bis zum 31. Mai eines jeden Jahres ist ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag für das laufende Jahr möglich.


5.3
Auf die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans wird außer bei Zuwendungen nach Nummer 2.3 verzichtet.


5.4
Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 haben die Begünstigten vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag beim Zuwendungsempfänger zu stellen mit den folgenden Angaben


Name des Unternehmens


Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des geplanten Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit


Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit


5.5
Bei Zuwendungen nach Nr. 2.3 sind mit dem Antrag insbesondere vorzulegen


Projektbeschreibung bzw. Benennung geplanter Veranstaltungen oder Maßnahmen,


aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben wie Kosten- und Finanzierungsplan und die zeitliche Umsetzung,


summarische Darstellung der übrigen mit dem Vorhaben zusammenhängenden nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und eine Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben,


Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.


5.6
Abweichend von Nummer 1.2 zu § 44 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg dürfen Zuwendungen nach Nummer 2.1 und 2.2 auch für Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor Beginn des jeweiligen Vorhabens hierfür ein entsprechender Zuwendungsantrag nach Nummer 5.2 bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers.


5.7
Nummer 3.1 der ANBest-P findet keine Anwendung.


5.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 müssen die Beihilfen allen im betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen. Werden die Maßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten oder durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste beziehungsweise die Teilnahme sein.


5.9
Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift schließt die Entgegennahme weiterer Zuwendungen öffentlicher Haushalte für denselben Zuwendungszweck, für den Dritte unter Beteiligung oder im Interesse des jeweiligen Antragstellenden ein Vorhaben durchführen, aus.


5.10
Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 werden für ein Kalenderjahr bewilligt und sind in diesem Zeitraum durchzuführen.


6
Auszahlung


6.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 werden erst nach Vorlage eines Verwendungsnachweises oder eines Zwischenverwendungsnachweises ausgezahlt.


6.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 können abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P Abschlagszahlungen zum 31. Mai und zum 31. Oktober eines jeden Jahres für bereits durchgeführte Maßnahmen angefordert werden.


6.3
Die Mindestauszahlungssumme beträgt 500 Euro.


7
Verwendungsnachweis


7.1
Der Schlussverwendungsnachweis zu Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 ist spätestens bis zum 31. Mai sowie bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit den gültigen amtlichen Formularen der Bewilligungsbehörde für die Schlusszahlung vorzulegen. Bis zum 31. Mai des laufenden Jahres kann durch Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises eine Abschlagszahlung für die bereits durchgeführten Maßnahmen erfolgen.


7.2
Der Verwendungsnachweis bei Zuwendungen nach Nummer 2.3 ist entsprechend ANBest-P und unter Verwendung der vorgegebenen Vordrucke zu führen.


8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 20. September 2019 in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.