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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz
- LHG)
Vom 1. Januar 2005 1)
§ 65 Studierendenschaft
(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
- 1.
die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
- 2.
die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
- 3.
die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- 4.
die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
- 5.
die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,
- 6.
die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
- 7.
die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2
StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 65 LHG, vom 01.12.2015, gültig ab 05.12.2015 bis 29.03.2018§ 65 LHG, vom 01.04.2014, gültig ab 09.04.2014 bis 04.12.2015§ 65 LHG, vom 10.07.2012, gültig ab 14.07.2012 bis 08.04.2014§ 65 LHG, vom 03.12.2008, gültig ab 01.03.2009 bis 13.07.2012§ 65 LHG, vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 28.02.2009 § 65 LHG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 6. April 2018, Az: 4 K 9673/17Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 22. Mai 1985, Az: 9 S 543/84Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 20. September 1983, Az: 9 S 1685/83Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 16. April 1982, Az: 9 S 386/82Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 7. Juli 1980, Az: IX 111/79 Fußnoten
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