§ 11
Veröffentlichungspflichten und Informationsregister
(1) Für die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gilt der Grundsatz, dass möglichst viele zur Veröffentlichung geeignete amtliche Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung zu stellen sind. Insbesondere sind dementsprechend zu veröffentlichen:
- 1.
Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen,
- 2.
Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
- 3.
Informationen über die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1 Absatz 2 und das Verfahren, insbesondere elektronische Antragstellung und entsprechende Kontaktinformationen,
- 4.
Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat,
- 5.
Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodatenzugangsgesetzes,
- 6.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften,
- 7.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken,
- 8.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sowie
- 9.
wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung weitere zur Veröffentlichung geeignete amtliche Informationen bestimmen, ein Informationsregister einrichten sowie Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Registers festlegen.
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