§ 43
Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in die erste Jahrgangsstufe eingetreten sind oder eintreten werden, gilt die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 322) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium fort. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe, einzelner Schulhalbjahre der Qualifikationsphase oder der Abiturprüfung in die Jahrgangsstufe wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Einführungsphase befand. §§ 31 bis 33 und 42 bleiben unberührt.
(2) Für Schulfremde, die sich bis zum 1. Oktober 2019 zur Abiturprüfung für Schulfremde melden, gilt der 5. Abschnitt der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 fort.
Fußnoten
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