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Amtliche Abkürzung:JAPrO
Fassung vom:02.05.2019
Gültig ab:30.04.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-224
Verordnung des Justizministeriums
über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen
(Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO)
Vom 2. Mai 2019

§ 47
Ausbildungsstellen; Zuweisung

(1) Bei den Ausbildungsstellen muss eine sachgerechte Ausbildung unter fachkundiger Leitung gewährleistet sein. Ausbildungsstellen sind:

1.

in der Pflichtstation Zivilsachen:

ein Amtsgericht oder Landgericht;

2.

in der Pflichtstation Strafsachen:

eine Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht oder Landgericht;

3.

in der Pflichtstation Rechtsanwalt I und II:

eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

4.

in der Pflichtstation Verwaltung:

ein Landratsamt, eine Stadt, eine Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft, ein Regierungspräsidium, eine Landesoberbehörde, ein Landesministerium, die Landtagsverwaltung, eine Landtagsfraktion, eine höhere Sonderbehörde, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, eine Polizeidienststelle, die Oberfinanzdirektion, ein Finanzamt, ein kommunaler Landesverband, ein Regionalverband, die Landesanstalt für Kommunikation, eine Landesrundfunkanstalt, eine Hochschulverwaltung, eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, ein Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof, ein Sozialgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht, eine Rechtsanwaltskammer, die Notarkammer, die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Europäische Union, der Europarat;

5.

in der Wahlstation:

eine inländische oder ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Ausbildungsstelle, insbesondere

a)

im Schwerpunktbereich Familien- und Erbrecht:

ein Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit), eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar;

b)

im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:

eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;

c)

im Schwerpunktbereich Wirtschaft:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar;

d)

im Schwerpunktbereich Gewerblicher Rechtsschutz:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen;

e)

im Schwerpunktbereich IT-Recht:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit;

f)

im Schwerpunktbereich Verwaltung:

eine der in Nummer 4 genannten Stellen, eine gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

g)

im Schwerpunktbereich Arbeit:

ein Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

h)

im Schwerpunktbereich Soziale Sicherung:

ein Sozialgericht, das Landessozialgericht, eine Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der Sozialversicherung, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

i)

im Schwerpunktbereich Steuern:

ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, das Finanzgericht, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

j)

im Schwerpunktbereich Europarecht:

die Europäische Union, der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Internationale Handelskammer, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

k)

im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:

ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die Internationale Handelskammer, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar;

l)

im Schwerpunktbereich strafrechtliche Rechtspflege:

ein Strafgericht (Amts-, Land- oder Oberlandesgericht), eine Staatsanwaltschaft, eine Justizvollzugsanstalt, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

(2) Für die Pflichtstation Verwaltung verfügt das zuständige Regierungspräsidium die Zuweisung an die Ausbildungsstelle. Die Zuweisung an ein Landesministerium, an die Landtagsverwaltung oder an eine Landtagsfraktion setzt die vorherige Zustimmung der Ausbildungsstelle voraus. Andere Zustimmungserfordernisse in den Ausbildungsstationen bleiben hiervon unberührt.

(3) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die rechtswissenschaftliche Fakultät einer deutschen Universität erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle besteht nicht. In der Pflichtstation Strafsachen soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen.

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