§ 4
Wahl, Wählbarkeit
(1) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind. Die Dauer der geschäftsführenden Tätigkeit kann durch die SMV-Satzung begrenzt werden.
(2) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Die SMV-Satzung kann abweichende Bestimmungen treffen; sie soll für den Fall, daß kein Stellvertreter vorhanden oder daß auch dieser verhindert ist, Vorsorge treffen. Steht niemand zur Verfügung, dem die Aufgaben gemäß Satz 1 übertragen sind, veranlaßt der Verbindungslehrer für die Wahl der Kurssprecher und des Schülersprechers und der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers das Erforderliche; letzteres gilt auch für neugebildete Klassen, sofern in der SMV-Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die Schule als Schüler besucht. Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf seiner bis zum Ende des Schuljahres dauernden Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. Für die Einladung zu der in diesen Fällen erforderlichen Neuwahl gilt Abs. 2 entsprechend.
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