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juris-Abkürzung:AufnV BW 2011
Fassung vom:21.06.2017 Fassungen
Gültig ab:01.08.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2210-2
Verordnung des Kultusministeriums über das
Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform
(Aufnahmeverordnung)
Vom 8. Dezember 2011*

§ 1
Grundschulempfehlung

(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4, spätestens bis zum 10. Februar, erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 SchG.

(2) Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes einfließen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten.

(3) Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Absatz 2 vorliegen. Die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Hinsichtlich der schulischen Leistungen kann als Orientierungshilfe dienen, dass den Anforderungen des Gymnasiums in der Regel entsprochen wird, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend (2,5) erreicht wurde; den Anforderungen der Realschule bei einem Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens befriedigend (3,0).

(4) Eine Empfehlung für die Realschule beinhaltet auch eine Empfehlung für die Werkrealschule und die Hauptschule. Eine Empfehlung für das Gymnasium beinhaltet auch eine Empfehlung für die Realschule sowie die Werkrealschule und die Hauptschule.

(5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Grundschulempfehlung nach Absatz 1. Er ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 2011 (GBl. S. 562)

 


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