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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.08.2020 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zeugnisse, Halbjahresinformation, Lernentwicklungsbericht und Schulbericht (VwV Zeugnisse) Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2019 Az.: 31-6631.1/166 Fundstelle: K.u.U. 2019 S. 27 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.05.2020 (K.u.U. 2020, S. 67) InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zeugnisse, Halbjahresinformation, Lernentwicklungsbericht und Schulbericht (VwV Zeugnisse) | 28.05.2020 | 1 Geltungsbereich | 21.02.2019 | 2 Zeugnisse, Halbjahresinformation, Lernentwicklungsbericht, Schulbericht und sonstige Bescheinigungen | 28.05.2020 | 3 Zeugnis des SBBZ mit Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 21.02.2019 | 4 Abschlusszeugnis | 28.05.2020 | 5 Abgangszeugnis | 21.02.2019 | 6 Fächer und Fächerverbünde | 21.02.2019 | 7 Arbeitsgemeinschaften | 21.02.2019 | 8 Testate, Zertifikate und sonstige Bescheinigungen | 28.05.2020 | 9 Bemerkungen | 21.02.2019 | 10 Ausstellung der Zeugnisse, der Halbjahresinformation, des Lernentwicklungsberichts und des Schulberichts | 28.05.2020 | 11 Zeugnisblätter, Zeugnismappen | 21.02.2019 | 12 Verbleib der Zeugnisse, Lernentwicklungsberichte und Schulberichte | 21.02.2019 | 13 Übergangsbestimmungen | 21.02.2019 | 14 Inkrafttreten | 21.02.2019 | Anlage 1: Anlage 1 (zu Nummer 2.1) | 28.05.2020 | Anlage 2: Anlage 2 (zu Nummer 2.1) | 28.05.2020 |
- 1
Geltungsbereich
- 1.1
Die nachfolgende Verwaltungsvorschrift gilt für Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform, Kollegs sowie für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Für die Schulen besonderer Art gelten die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
- 1.2
Sie gilt auch, wenn ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einer allgemeinen Schule oder in einer kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts erfüllt wird oder gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an SBBZ stattfindet.
- 1.3
Auf Abendrealschulen, allgemein bildende Abendgymnasien und staatliche anerkannte Freie Waldorfschulen findet diese Verwaltungsvorschrift nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
- 2
Zeugnisse, Halbjahresinformation, Lernentwicklungsbericht, Schulbericht und sonstige Bescheinigungen
- 2.1
Amtliche Muster
Die amtlichen Muster der Zeugnisse (Jahres-, Halbjahres-, Abschluss-, Abgangs-, Prüfungs- und sonstige Zeugnisse), Halbjahresinformation, des Lernentwicklungsberichts, des Schulberichts und der sonstigen Bescheinigungen (beispielsweise Testate und Zertifikate) gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sind allgemein zugänglich über die Internetseite der „Amtlichen Schulverwaltung Baden-Württemberg“ (ASV-BW) abrufbar. Die von dieser Verwaltungsvorschrift erfassten Schulen haben das jeweilige amtliche Muster zu verwenden, soweit nicht schuleigene Beiblätter verwendet werden können. Öffentliche Schulen, die ASV-BW nutzen, erhalten die aktualisierten Vorlagen als Direktsynchronisation der Software an der jeweiligen Dienststelle. Die übrigen Schulen haben auf die Muster durch eine Verlinkung im Intranet der Schulverwaltung Zugriff (Einstiegsseite: Intranet Anwendungen SCS-WDB, Unterpunkt: ASV-BW / ASV-BW Zeugnisse). Schuleigene Beiblätter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift können erforderlichenfalls auch mehrere Seiten umfassen.
Das von der Schülerin oder dem Schüler jeweils erreichte Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) ist, soweit in den amtlichen Mustern vorgesehen,
- a)
mit Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung, der Werkrealschulabschlussprüfung, der Realschulabschlussprüfung sowie am Ende der Klasse 10 der Gemeinschaftsschule nach den Bildungsstandards des Gymnasiums gemäß Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift und
- b)
jeweils am Ende der Einführungsphase und der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe sowie mit Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift
in den jeweils auszugebenden Zeugnissen auszubringen.
- 2.2
Besondere Regelungen bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot oder gemeinsamem Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne entsprechendem Anspruch an SBBZ
- 2.2.1
Zeugnisse der SBBZ weisen den vollständigen Namen der Schule aus, der neben der Schulart den Schultyp (Förderschwerpunkt) angibt. Die Überschrift „Zeugnis“ wird durch die Angabe des jeweils besuchten Bildungsgangs („Bildungsgang: ...“) ergänzt, soweit dieser nicht dem Schultyp entspricht. Die Schule kann dem Zeugnis bei Bedarf zur Vermittlung eines breiteren Bildes über den erreichten Bildungsstand ein schuleigenes Beiblatt beifügen.
In begründeten Einzelfällen kann die Note durch eine Beschreibung der Leistungen ergänzt werden. Nummer 3 bleibt unberührt.
- 2.2.2
Wird ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einer allgemeinen Schule erfüllt, wird ein Zeugnis, eine Halbjahresinformation, ein Lernentwicklungsbericht oder ein Schulbericht der allgemeinen Schule erteilt und bei zieldifferentem Unterricht jeweils folgende Bemerkung aufgenommen: „ [Name] wurde zieldifferent unterrichtet. Die Leistungsbeschreibung und -bewertung erfolgte auf Grundlage des Bildungsplans für den Förderschwerpunkt [Lernen beziehungsweise geistige Entwicklung].“; bei Bedarf kann die Schule zur Vermittlung eines breiteren Bildes über den erreichten Bildungsstand unter Bemerkungen ergänzende Hinweise für einzelne Fächer oder Fächerverbünde aufnehmen, insbesondere falls der jeweils zu Grund gelegte Bildungsplan ein Fach der allgemeinen Schule nicht kennt, die Schülerin oder der Schüler darin jedoch Kompetenzen erworben hat, oder ein schuleigenes Beiblatt beifügen. Nummer 4.6.4 bleibt unberührt.
- 2.2.3
Findet gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an SBBZ statt, wird das Zeugnisformular des entsprechenden SBBZ verwendet. Als Bildungsgang wird der den Leistungen zugrunde gelegte Bildungsgang aufgeführt und für Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot folgende Bemerkung aufgenommen: „Der Besuch des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums erfolgt auf der Grundlage von § 15 Absatz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Es liegt kein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor. Die im Zeugnis ausgewiesenen Noten wurden nach den Leistungsanforderungen der beziehungsweise des ... [Schulart] erteilt.“. Nummer 4.1 Satz 4 bleibt unberührt.
- 2.3
Schülerinnen und Schüler der Werkrealschule oder Hauptschule, die am Ende von Klasse 9 eine schriftlichen Rückmeldung über den Leistungsstand gemäß der Werkrealschulverordnung erhalten, erhalten daneben ein schuleigenes Beiblatt über die Projektarbeit, in der die dafür erbrachte Gesamtleistung verbal beschrieben wird.
- 2.4
Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule erhalten zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres einen Lernentwicklungsbericht, dem die Schule zur detaillierteren Darstellung über den Entwicklungs- und Leistungsstand ein schuleigenes Beiblatt beifügen kann. Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 10 den Hauptschulabschluss anstreben, erhalten in Klassenstufe 9 ein schuleigenes Beiblatt über die Projektarbeit, in dem die dafür erbrachte Gesamtleistung verbal beschrieben wird.
Abweichend hiervon wird Schülerinnen und Schülern,
- a)
die in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht haben, eine Halbjahresinformation und ein Jahreszeugnis, wobei Noten auszubringen und im Zeugnis die Versetzung oder Nichtversetzung zu vermerken ist,
- b)
die das Abschlussjahr besuchen, zum Schulhalbjahr ein Halbjahreszeugnis und im Übrigen ein Abschluss- oder Abgangszeugnis (siehe Nummer 4.4 und 5.2),
- c)
die die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, eine Halbjahresinformation und ein Jahreszeugnis oder
- d)
die die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe besuchen, Zeugnisse entsprechend der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform in der jeweils geltenden Fassung,
erteilt.
- 3
Zeugnis des SBBZ mit Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Den Schülerinnen und Schülern wird für jedes Schuljahr ein Zeugnis in Form einer Beschreibung und Bewertung ihrer Bemühungen, ihrer Fortschritte und ihrer erreichten Leistungen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Fähigkeiten erteilt. Für den Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an anderen SBBZ gilt dies entsprechend.
Die Schule kann dem Zeugnis bei Bedarf zur Vermittlung eines breiteren Bildes über den erreichten Bildungsstand ein schuleigenes Beiblatt beifügen.
- 4
Abschlusszeugnis
- 4.1
Grundschule
Wer das Ziel der Grundschule erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Grundschule, auf dem das Landeswappen in den offiziellen Farben ausgebracht wird. Wird das Ziel der Grundschule nach dem Besuch der Klasse 4 nicht erreicht, ist ein Jahreszeugnis zu erteilen. Satz 2 gilt auch in den Fällen der Nummer 2.2.2 bei zieldifferentem Unterricht.
In den Fällen der Nummer 2.2.3 wird folgende Bemerkung aufgenommen: „[Name] hat das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht. Der Besuch des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums erfolgte auf der Grundlage von § 15 Absatz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Es lag kein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor. Die im Zeugnis ausgewiesenen Noten wurden nach den Leistungsanforderungen der Grundschule erteilt.“
- 4.2
Werkrealschule und Hauptschule
- 4.2.1
Wer die Hauptschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 9 der Hauptschule oder Werkrealschule bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss. Dies gilt auch im Falle einer freiwilligen Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung.
Wer die Hauptschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 10 bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
- 4.2.2
Wer die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
- 4.2.3
Wer die Abschlussprüfung der Werkrealschule bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Werkrealschulabschluss.
- 4.2.4
Wer die Prüfung zum Erwerb des Werkrealschulabschlusses für Schulfremde bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Werkrealschulabschluss.
- 4.3
Realschule
- 4.3.1
Wer die Hauptschulabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
- 4.3.2
Ein Zeugnis über den Realschulabschluss erhält, wer
- a)
die ordentliche Realschulabschlussprüfung,
- b)
die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde oder
- c)
die Realschulabschlussprüfung an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen
bestanden hat.
- 4.3.3
Wer die Abschlussprüfung der Abendrealschule bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Abendrealschule.
- 4.4
Gemeinschaftsschule
- 4.4.1
Wer nach Klasse 9 oder 10 die Hauptschulabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Hauptschulabschluss.
- 4.4.2
Wer die Realschulabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Realschulabschluss.
- 4.4.3
Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
- 4.4.4
Wer die Fachhochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.
- 4.5
Gymnasium
- 4.5.1
Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erhält, wer
- a)
die ordentliche Abiturprüfung,
- b)
die Abiturprüfung für Schulfremde oder
- c)
die Abiturprüfung am Abendgymnasium, dem Kolleg oder einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule
bestanden hat.
- 4.5.2
Wer die Fachhochschulreife erworben hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife.
- 4.6
Sonderregelungen für Abschlusszeugnisse der SBBZ und in Fällen der Nummer 1.2
- 4.6.1
Wer das Ziel eines SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis des SBBZ – Förderschwerpunkt Lernen. Wurde das Ziel des entsprechenden Bildungsganges an einem SBBZ mit anderem Förderschwerpunkt erreicht, ist der Bildungsgang im Anschluss an die Bezeichnung des Abschlusszeugnisses des SBBZ mit folgendem Zusatz aufzunehmen: „Bildungsgang: Förderschwerpunkt Lernen“. In den Fällen der Nummer 2.2.2 ist bei zieldifferentem Unterricht im Anschluss an die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ der Bildungsgang durch folgenden Zusatz aufzunehmen: „Bildungsgang: Förderschwerpunkt Lernen“.
- 4.6.2
Wer nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem SBBZ mit Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung entlassen wird, erhält ein Zeugnis zum Schulabschluss. Nummer 4.6.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- 4.6.3
Wurde das Ziel des Bildungsgangs der Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, der Realschule oder des Gymnasiums an einem SBBZ erreicht, ist der entsprechende Bildungsgang im Anschluss an die Bezeichnung des Abschlusszeugnisses des SBBZ durch einen Zusatz auszuweisen.
- 4.6.4
In den Fällen der Nummer 2.2.2 wird der bei zieldifferentem Unterricht aufzunehmenden Bemerkung folgender Zusatz angefügt: „ [Name] hat das Ziel des Bildungsgangs Förderschwerpunkt [Lernen beziehungsweise geistige Entwicklung] erreicht.“
- 4.7
Bei Abschlusszeugnissen der auf der Grundschule aufbauenden Schulen oder entsprechender Zeugnisse eines SBBZ wird durch die Papierqualität und durch die Ausbringung des Landeswappens in den offiziellen Farben der Bedeutung des Dokuments Rechnung getragen.
- 5
Abgangszeugnis
- 5.1
Schülerinnen und Schüler, die die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealschulabschlussprüfung oder die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden haben, sowie auf Antrag sonstige Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule aus der Schule entlassen werden, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Nummer 4.2.1 Satz 1 zweiter Fall und Nummer 4.6.2 bleiben unberührt.
- 5.2
In den Abgangszeugnissen der Gemeinschaftsschule für Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne Abschluss verlassen, ist ein gegebenenfalls erworbener dem Haupt- oder Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zu vermerken. Anstelle des Vermerks kann dem Abgangszeugnis auch eine Bescheinigung über den erworbenen gleichwertigen Bildungsstand beigefügt werden. Nummer 8.2 bleibt unberührt.
- 5.3
Als Noten sind in das Abgangszeugnis einzutragen:
- a)
Bei Schülerinnen und Schülern, die die Hauptschulabschlussprüfung, die Werkrealabschlussprüfung oder die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden haben, die Endergebnisse der Prüfung,
- b)
bei weniger als acht Unterrichtswochen seit Schuljahresbeginn die im zuletzt erteilten Jahreszeugnis enthaltenen Noten und
- c)
im Übrigen die bis zum Zeitpunkt des Austritts erzielten Noten.
- 5.4
Ein Vermerk über eine Versetzung oder eine Nichtversetzung ist nicht aufzunehmen.
- 5.5
Das Abgangszeugnis erhält das Datum des letzten Schultags.
- 5.6
Nummer 4.7 gilt entsprechend.
- 6
Fächer und Fächerverbünde
- 6.1
Soweit in den amtlichen Mustern nicht bereits enthalten, sind unter „Leistungen in den einzelnen Fächern“ die Fächer beziehungsweise die Fächer und der Fächerverbund der Stundentafel oder der Verordnung über die jeweilige Abschlussprüfung an der jeweiligen Schulart beziehungsweise des jeweiligen Schultyps in der dort jeweils vorgesehenen Reihenfolge auszubringen. Soweit in einer Klassenstufe ein Fach nicht unterrichtet wird, ist anstelle der Leistungsbewertung ein Spiegelstrich auszubringen und gegebenenfalls unter Bemerkungen ein erläuternder Hinweis; im Lernentwicklungsbericht kann der Hinweis auch im Textfeld zum jeweiligen Fach erfolgen.
Haben SBBZ keine eigene Stundentafel, sind die Fächer beziehungsweise die Fächer und der Fächerverbund der Stundentafel des Bildungsgangs auszubringen, den die Schülerin oder der Schüler besucht.
- 6.2
Unter oder neben der Bezeichnung „Religionslehre“ ist in einem Klammerzusatz zu vermerken, in welcher Religionslehre die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse. Werden die Fächer Evangelische und Katholische Religionslehre konfessionell-kooperativ gemäß Nummer 1.2.5 der Verwaltungsvorschrift Teilnahme am Religionsunterricht erteilt, richtet sich dieser Vermerk nach der Konfessionszugehörigkeit der jeweiligen Lehrkraft. In dem Klammerzusatz ist „ev“ oder „rk“ zu vermerken und unter Bemerkungen der Zusatz anzubringen: „Der Religionsunterricht wurde konfessionell-kooperativ erteilt“. Unterrichten während des Schuljahrs Lehrkräfte unterschiedlicher Konfessionen, einigen sie sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote im Jahreszeugnis; dort ist zu vermerken: „erstes Halbjahr: ev, zweites Halbjahr: rk“ oder „erstes Halbjahr: rk, zweites Halbjahr: ev“ und unter Bemerkungen der Zusatz gemäß Satz 3 anzubringen.
Für den Religionsunterricht in anderen Religionen sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: „Altkatholische Religionslehre (ak)“, „Syrisch-Orthodoxe Religionslehre (syr)“, „Orthodoxe Religionslehre (orth)“, „Jüdische Religionslehre (jd)“, „Alevitische Religionslehre (alev)“ und „Islamische Religionslehre sunnitischer Prägung (isl)“.
- 7
Arbeitsgemeinschaften
- 7.1
In den Zeugnissen, der Halbjahresinformation und den Lernentwicklungsberichten sind die Arbeitsgemeinschaften einzutragen, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden. Sehen die amtlichen Muster ein gesondertes Textfeld nicht vor, erfolgt die Eintragung unter „Bemerkungen“.
- 7.2
Beim Gymnasium sind für die Arbeitsgemeinschaften Noten einzutragen, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach ihrem Inhalt einem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtsfach entspricht (beispielsweise Fremdsprache). Bei der Realschule sind Noten für die Arbeitsgemeinschaft in einer Fremdsprache auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einzutragen.
- 7.3
Beim SBBZ mit Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen sind für Arbeitsgemeinschaften keine Noten einzutragen. Im Übrigen gelten für die SBBZ die Regelungen derjenigen Schulart, deren Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler besucht.
- 8
Testate, Zertifikate und sonstige Bescheinigungen
- 8.1
Bilingualer Unterricht
- 8.1.1
Schülerinnen und Schüler eines bilingualen Zuges der Realschule erhalten am Ende der Klasse 8 ein Bilinguales Testat Deutsch / Englisch oder Deutsch / Französisch und am Ende der Klasse 10 ein Bilinguales Zertifikat Deutsch / Englisch oder Deutsch / Französisch.
- 8.1.2
Nach erfolgreichem Abschluss eines bilingualen Zuges der Klasse 10 des Gymnasiums erhalten Schülerinnen und Schüler, die ab Klasse 5 am bilingualen Zug teilgenommen haben, ein Zertifikat über den besuchten deutsch / englischen beziehungsweise deutsch / französischen bilingualen Unterricht.
Nach erfolgreichem Abschluss eines bilinguales Zuges der zweiten Jahrgangsstufe des Gymnasiums erhalten Schülerinnen und Schüler, die während der Sekundarstufe I am bilingualen Zug teilgenommen und die Anforderungen an das bilinguale Zertifikat in der Kursstufe erfüllt haben, zusätzlich zur allgemeinen Hochschulreife ein Bilinguales Zertifikat Deutsch / Englisch oder Deutsch / Französisch.
- 8.1.3
Wer am Sachfachunterricht mit bilingualen Modulen teilgenommen hat, erhält auf Wunsch von der Schule ein schuleigenes Beiblatt zum Zeugnis oder dem Lernentwicklungsbericht.
- 8.1.4
Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule, die von Klasse 5 bis 8 oder bis Klasse 10 an einem genehmigten ergänzenden bilingualen Angebot teilgenommen haben, erhalten am Ende der Klasse 8 ein Testat und zusätzlich zum Abschlusszeugnis in Klasse 10 ein Zertifikat.
- 8.1.5
Auf SBBZ mit entsprechenden Bildungsgängen finden die Nummern 8.1.1 bis 8.1.4 entsprechende Anwendung.
- 8.2
Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule erhalten
- a)
in den Abschlussklassen ein Zertifikat über die im Profilfach erworbenen Kompetenzen,
- b)
auf Wunsch eine Bescheinigung über einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn ihre Leistungen in Klasse 9 durchgängig in allen Fächern nach den Bildungsstandards der Realschule oder des Gymnasiums erbracht worden sind und sie nach der entsprechenden Versetzungsordnung in Klasse 10 hätten versetzt werden können oder
- c)
auf Wunsch eine Bescheinigung über einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn ihre Leistungen in Klasse 10 durchgängig in allen Fächern nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht worden sind und sie nach der Versetzungsordnung Gymnasien in die erste Jahrgangsstufe hätten versetzt werden können.
- 8.3
In Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule, der Realschule und der Gemeinschaftsschule ist dem auszugebenden Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis oder Lernentwicklungsbericht ein Zertifikat über die Projektarbeit beizufügen, soweit diese für das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht maßgebend ist.
- 8.4
In Klasse 10 der Werkrealschule sowie der Gemeinschaftsschule ist dem auszugebenden Zeugnis über den Hauptschulabschluss ein Zertifikat über die Projektarbeit beizufügen.
- 8.5
Wer in der gymnasialen Oberstufe den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangt hat, erhält eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
- 8.6
Wer die jeweils geltenden Voraussetzungen für den Erwerb eines dem
- a)
Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstands an der Realschule oder dem Gymnasium oder
- b)
Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand an dem Gymnasium
erfüllt, erhält auf Wunsch eine Bescheinigung über den jeweils erreichten Bildungsstand. Für die Bescheinigung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstands an der Werkrealschule gilt die Werkrealschulabschlussprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- 9
Bemerkungen
Unter Bemerkungen sind einzutragen:
- a)
Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel,
- b)
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern,
- c)
Abschlussziel im Halbjahreszeugnis der Klasse 10 der Werkrealschule,
- d)
Vermerke nach der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung,
- e)
Vermerke über
- –
die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft außerhalb der Schülermitverantwortung,
- –
die Teilnahme an den Veranstaltungen „Jugend trainiert für Olympia“, „Jugend forscht“, an den Bundesjugendspielen oder an sonstigen Wettbewerben, die von der Schule veranstaltet oder mitveranstaltet werden und
- –
die Teilnahme am Schüleraustausch,
soweit die Schülerin oder der Schüler in diesen Fällen nicht bis spätestens sechs Wochen vor der Ausgabe des Zeugnisses, der Halbjahresinformation, des Lernentwicklungsberichts oder des Schulberichts widerspricht,
- f)
Vermerke über die Teilnahme an bilingualen Grundschulzügen,
- g)
Vermerke über die Teilnahme am Brückenkurs Französisch in der Rheinschiene,
- h)
Vermerke über die Teilnahme am Basiskurs Medienbildung,
- i)
etwaige Vermerke nach dieser Verwaltungsvorschrift und
- j)
Vermerke beziehungsweise ergänzende Aussagen entsprechend der Notenbildungsverordnung (NVO), den Versetzungsordnungen oder sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- 10
Ausstellung der Zeugnisse, der Halbjahresinformation, des Lernentwicklungsberichts und des Schulberichts
- 10.1
In den Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen dürfen für die Noten nur die wörtlichen Bezeichnungen ungekürzt eingetragen werden. Im Übrigen können die auf den Formularen angegebenen Abkürzungen verwendet werden; bei der, Halbjahresinformation sind auch Ziffern zulässig.
- 10.2
Die Zeugnisse, der Lernentwicklungsbericht und der Schulbericht sind eigenhändig von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter zu unterschreiben. Bei größeren Schulen kann ein Teil der Unterschriftsleistungen auf die Stellvertretung delegiert werden. Bei Schulen mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern kann ein Teil der Unterschriftsleistungen bei vorhandenen Abteilungsleitungen auf diese delegiert werden.
- 10.3
Abschluss- und Prüfungszeugnisse von Schülerinnen und Schülern staatlich anerkannter Ersatzschulen sind durch die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde zu siegeln, wenn die Siegelung nicht durch die Schule vorgenommen wird.
- 10.4
Den Abschluss- und Abgangszeugnissen der SBBZ kann bei Bedarf eine Beschreibung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im beruflichen Bereich von Bedeutung sind, beigefügt werden.
- 10.5
Zeugnisse, Halbjahresinformationen, Lernentwicklungsberichte und Schulberichte von Schülerinnen und Schülern eines SBBZ, deren Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einer kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 15 Absatz 6 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfüllt wird, weisen im Kopf die beiden beteiligten Schulen aus. Unter „Bemerkungen“ ist folgender Vermerk aufzunehmen: „[Name] besucht die ... [Name der Schule, in der die kooperative Organisationsform stattfindet] im Rahmen einer kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts der ... [Name des SBBZ].“ und im Falle zieldifferenten Unterrichts ist eine zusätzliche Bemerkung gemäß Nummer 2.2.2 daran anzufügen. In Bezug auf das zu verwendende Zeugnismuster beraten und beschließen die Gesamtlehrerkonferenzen der in der kooperativen Organisationsform des gemeinsamen Unterrichts zusammenarbeitenden Schulen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Bedarf kann zur Vermittlung eines breiteren Bildes über den erreichten Bildungsstand ein Beiblatt beigefügt werden.
Für die Unterschriftsleistung gilt Nummer 10.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leiterinnen beziehungsweise der Leiter beider Schulen unterschreiben. Dies gilt für die Siegelung entsprechend.
- 11
Zeugnisblätter, Zeugnismappen
- 11.1
Als Vordruck sind herzustellen:
- a)
für die Lernentwicklungsberichte, Halbjahres- und Jahreszeugnisse sowie für die Halbjahresinformation einseitig bedruckte Blätter DIN-A4- oder DIN-A5-Format, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
- b)
für die Schulberichte und das Zeugnis der SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung quergefaltete Blätter in DIN-A4-Format, die am Falzrand beziehungsweise oberen Rand gelocht sind,
- c)
für die Zeugnisse der Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe DIN-A4-Format und
- d)
für die Abschluss- und Abgangszeugnisse DIN-A4-Format; für das Abschlusszeugnis der Grundschule DIN-A4- oder DIN-A5-Format, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
- 11.2
Die Halbjahres- und Jahreszeugnisse bis einschließlich Klasse 10 beziehungsweise die Zeugnisse des SBBZ mit Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie der Schulbericht und der Lernentwicklungsbericht werden in einer mit Heftmechanik versehenen Zeugnismappe in DIN-A4- oder DIN-A5-Format gesammelt. Die Vorderseite und die erste Innenseite dieser Mappe, sowie die entsprechenden Seiten der Mappe für Lernentwicklungsberichte sind nach den auf der unter Nummer 2.1 genannten Fundstelle eingestellten amtlichen Mustern zu gestalten.
- 11.3
In den Zeugnismappen sind, außer bei der Gemeinschaftsschule und dem SBBZ mit Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die Erläuterungen der Notenstufen für die Leistungen, die Erläuterungen der allgemeinen Beurteilung sowie der Notenstufen für Verhalten und Mitarbeit gemäß § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1 und 2 NVO und die Versetzungsordnung des jeweiligen Bildungsgangs einzuheften.
- 11.4
Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden Bescheinigungen über deren ehrenamtlichen Tätigkeiten, die von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik- und Laienmusikverbände, des Landesfeuerwehrverbandes anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit sowie sozialen Diensten ausgestellt wurden, in die Zeugnismappen eingeheftet.
- 12
Verbleib der Zeugnisse, Lernentwicklungsberichte und Schulberichte
- 12.1
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine erziehungsberechtigte Person auf dem Zeugnis, dem Schulbericht, dem Lernentwicklungsbericht oder der Halbjahresinformation, dass sie Kenntnis genommen hat; dies gilt nicht für Abgangs- und Abschlusszeugnisse außer dem Abschlusszeugnis der Grundschule. Die Halbjahres- und Jahreszeugnisse, der Lernentwicklungsbericht sowie der Schulbericht werden nach angemessener Frist von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer beziehungsweise der Lerngruppenbegleiterin oder dem Lerngruppenbegleiter wieder eingezogen.
- 12.2
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler auf eine andere Schule, sind die Schulberichte, Lernentwicklungsberichte und Zeugnisse der aufnehmenden Schule zu übersenden. Dies gilt nicht beim Übergang von der Grundschule auf eine auf der Grundschule aufbauenden Schule und beim Übergang auf eine berufliche Schule. In diesen Fällen und beim Austritt aus der Schule sind sie der Schülerin oder dem Schüler auszuhändigen.
- 13
Übergangsbestimmungen
- 13.1
Leistungen in den themenorientierten Projekten von Schülerinnen und Schülern der Realschule oder der Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2018/2019 die Klassen 9 und 10 besuchen, werden in einer verbalen Beurteilung und mit einer Note bewertet. Die Schule fügt dem Zeugnis oder dem Lernentwicklungsbericht ein entsprechendes schuleigenes Testat bei.
- 13.2
Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder der Gemeinschaftsschule eingetreten sind, findet Nummer 6.1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die in den amtlichen Mustern enthaltene Angabe „Leistungen in den einzelnen Fächern“ durch die Angabe „Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden“ zu ersetzen oder eine entsprechende Angabe erstmalig aufzunehmen ist.
- 13.3
Nummer 13.2 gilt für die Abschlusszeugnisse von Schulfremden, die die Werkrealschulabschlussprüfung beziehungsweise Realschulabschlussprüfung bestanden haben, bis letztmalig zum Ende des Schuljahres 2019/2020 entsprechend.
- 13.4
Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 7 bis 10 in die Gemeinschaftsschule eingetreten sind, findet Nummer 8.2 Buchstabe b und c mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass jeweils der durchgängige Besuch aller Fächer und Fächerverbünde maßgeblich ist.
- 13.5
Die Nummer 13.1 und 13.2 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klasse 5 oder 6 befand.
- 13.6
Nummer 8.3 findet erstmalig im Schuljahr 2019/2020, Nummer 8.4 erstmalig im Schuljahr 2020/2021 Anwendung. Im Schuljahr 2018/2019 wird an der Werkrealschule und der Gemeinschaftsschule dem Hauptschulabschlusszeugnis und dem Werkrealschulabschlusszeugnis ein Beiblatt zur Projektprüfung beigefügt. Dasselbe gilt im Schuljahr 2019/2020 an der Werkrealschule für das Werkrealschulabschlusszeugnis sowie an der Werkrealschule und der Gemeinschaftsschule in Klasse 10 für das Hauptschulabschlusszeugnis.
- 13.7
Soweit das Kultusministerium im Intranet – Mitarbeiterportal – der Kultusverwaltung unter den Onlinebereitstellungen amtliche Muster bereitstellt, dürfen diese von Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 anstelle der auf der unter Nummer 2.1 genannten Fundstelle eingestellten amtlichen Muster verwendet werden. Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 11.2.
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Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht vom 3. Januar 2002 (K.u.U. S. 73), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 4. März 2010 (K.u.U. S. 142) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1 zu Nummer 2.1Sprachniveaus gemäß GER am Ende der Sekundarstufe I der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und der Gemeinschaftsschule
| Englisch 1. Fremdsprache1 | Französisch 2. Fremdsprache1 | Spanisch 3. Fremdsprache1 | Hauptschulabschluss | A2+ (A1) | A2 (A1)2 | A1 (-)3 | Werkrealschulabschluss | B1, in Teilen B1+ (A2) | - | - | Realschulabschluss | B1, in Teilen B1+ (A2) | A2+ (A1)4 | A2+ (A1)3 | Abschluss Klasse 10 auf erweitertem Niveau5 | B1, in Teilen B1+ (A2) | B1 (A2) | B1 (A2) |
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| 1 | Ausbringen des jeweiligen Sprachniveaus setzt das Erreichen mindestens der Note „ausreichend“ in der jeweiligen Fremdsprache voraus; anderenfalls ist das Sprachniveau des in der Tabelle jeweils vorgesehenen Klammerzusatzes auszubringen. | 2 | An einer Gemeinschaftsschule oder Realschule | 3 | An einer Gemeinschaftsschule | 4 | Unter Anwendung des Bildungsplans 2004: A2 (A1) | 5 | An einer Gemeinschaftsschule bei Leistungen auf dem erweiterten Niveau |
Anlage 2 (zu Nummer 2.1)Sprachniveaus gemäß GER im Zeugnis am Ende der Einführungsphase und am Ende der beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe sowie im Abiturzeugnis
| Englisch | Französisch | Russisch | Italienisch, Spanisch, Portugiesisch | Spät beginnende Fremdsprachen1 | Türkisch | Chinesisch | Französisch oder Spanisch | Englisch, Französisch, Italienisch | 1., 2. oder 3. Fremdsprache | 1., 2. oder 3. (fortgeführte) Fremdsprache | 2. oder 3. Fremdsprache | 3. Fremdsprache | ab der Einführungsphase | spät beginnende Fremdsprache ab der Einführungsphase | 2. oder 3. Fremdsprache | neu beginnende 2. Fremdsprache2 | Internationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe, Abibac. AbiStat | Ende der Einführungsphase4 | B1, in Teilen B2 (A2) | B1 (A2) | B1 (A2) | B1 (A2) | – | – | A2 (A1) | A1, in Teilen A2 (-) | B1, in Teilen B2 (A2) | Ende der ersten Jahrgangsstufe5 | B2 | B1, in Teilen B2 | B1, in Teilen B2 | B1, in Teilen B2 | A2 | A2 | A2, in Teilen B1 | A2 | B2 | Ende der zweiten Jahrgangsstufe6 | B2, in Teilen C1 | B2 | B2 | B2 | B1 | B2 | B1 | B1 | B2, in Teilen C1 | Allgemeine Hochschulreife | B2, in Teilen C1 | B2 | B2 | B2 | B1 | B2 | B1 | B1 | C1 |
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