Versicherungsteuer;
hier: Befreiung nach §
108 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
FMS vom 29.03.1962 S 6405 - 18/2 - 7 697
Mit o.a. FMS habe ich mitgeteilt, daß nach Auffassung der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder einem Verband der Teilnehmergemeinschaften
die Befreiung von der Versicherungsteuer nach § 108 FlurbG stets zu
versagen ist, weil es insoweit an der Unmittelbarkeit fehle. An dieser
Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom
15.03.1976 wurde in den zweiten Abschnitt des Flurbereinigungsgesetzes
ein neuer Dritter Abschnitt "Verband der Teilnehmergemeinschaften"
(§§ 26a - 26e) eingefügt.
Ein Verband der Teilnehmergemeinschaft nimmt nach § 26a Abs.
1 Satz 2 FlurbG unmittelbar die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaften
in einem Verfahrensgebiet wahr. Er tritt nach Maßgabe seiner Satzung
an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft und übt deren Hoheitsbefugnis
aus. Soweit ein Verband Versicherungen abgeschlossen hat, handelt
er nicht für eine Teilnehmergemeinschaft, sondern aufgrund eigener
Satzungsbefugnisse und damit aufgrund eigener Rechtsstellung. Bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind damit auch von einem
Verband der Teilnehmergemeinschaften genommene Versicherungen nach
§ 108 FlurbG von der Versicherungsteuer befreit.
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium Baden-Württemberg Stuttgart, 29.12.1987
S 6405-5/87
Bayerisches Staatsministerium München, 24.11.1987
der Finanzen
37-S 6405-11/5-53691
Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, 18.03.1988
Finanzbehörde
Steuerverwaltung
53-S 6405-2/85
Der HessischeMinister der Finanzen Wiesbaden, 03.12.1987
S 6405 A-18-IIA 41
Der Niedersächsische Minister Hannover, 22.02.1988
der Finanzen
S 6405-19-32 3
Saarland Saarbrücken, 11.12.1987
Der Minister der Finanzen
B/V-150/87-S 6405 A
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