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Vorschrift
Normgeber:Finanzministerium Baden-Württemberg
Aktenzeichen:S 3300 A-39/87, S 3300 A-39/87
Fassung vom:13.05.1988
Gültig ab:13.05.1988
Quelle:juris Logo
Normen:§ 22 BewG, § 39 Abs 2 Nr 1 AO 1977
Karteifundstellen:Bew-Kartei BW § 22 BewG Karte 6
Zitiervorschlag:Finanzministerium Baden-Württemberg, 13.05.1988, S 3300 A-39/87, FMNR413050088 Zitiervorschlag


Bewertungsrechtliche Behandlung der Fälle des Landabfindungsverzichts nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)





In den Fällen des Landabfindungsverzichts nach § 52 FlurbG ist für die Zurechnung der Fläche bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf den künftigen Nutzungsberechtigten (Teilnehmergemeinschaft oder Dritten) maßgebend. Das wirtschaftliche Eigentum geht zu dem Zeitpunkt über, an dem Besitz Nutzen und Lasten aus den Flächen auf den Erwerber übertragen werden. Die erforderlichen Einheitswertfeststellungen sind auf den 1. Januar des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Geht das wirtschaftliche Eigentum zum Beginn eines Kalenderjahres über, so sind die Einheitswertfeststellungen auf diesen Zeitpunkt durchzuführen.



Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Erklärung des Landabfindungsverzichts sowie der Zeitpunkt der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) sind für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ohne Belang.



Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.



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