Bewertungsrechtliche Behandlung der Fälle des Landabfindungsverzichts
nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
In den Fällen des Landabfindungsverzichts nach § 52 FlurbG ist
für die Zurechnung der Fläche bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes
der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs.
2 Nr. 1 AO) auf den künftigen Nutzungsberechtigten (Teilnehmergemeinschaft
oder Dritten) maßgebend. Das wirtschaftliche Eigentum geht zu dem
Zeitpunkt über, an dem Besitz Nutzen und Lasten aus den Flächen auf
den Erwerber übertragen werden. Die erforderlichen Einheitswertfeststellungen
sind auf den 1. Januar des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Geht das wirtschaftliche Eigentum zum Beginn eines Kalenderjahres
über, so sind die Einheitswertfeststellungen auf diesen Zeitpunkt
durchzuführen.
Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Erklärung des Landabfindungsverzichts
sowie der Zeitpunkt der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) sind für
den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ohne Belang.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
des Bundes und der anderen Länder.
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