§ 30
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach § 6 Absatz 1 Satz 11 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
- 1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule zugelassen worden sind,
- 2.
sie ein Zulassungsangebot für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
- 3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule keine Zulassungszahl festgesetzt war.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 4 HZG das Zulassungsangebot oder die Zulassung. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, beendet sein wird.
(2) Das Los nach § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 29 Absatz 2.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.
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