§ 13
Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:
- 1.
in Deutsch die vier Kurse,
- 2.
in Mathematik die vier Kurse,
- 3.
in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt, die vier Kurse,
- 4.
in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,
- 5.
in Geschichte die vier Kurse,
- 6.
in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,
- 7.
in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,
- 8.
in mindestens einer der Naturwissenschaften die vier Kurse,
- 9.
in Sport die vier Kurse;
darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse.
(1a) Wer in der Einführungsphase am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform den Unterricht in der zweiten Fremdsprache neu begonnen hat, hat vier Kurse in der zweiten Fremdsprache zu belegen. Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.
(2) Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.
(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifikationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich.
(4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen.
(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern zu besuchen.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 13 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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