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Amtliche Abkürzung:AGVO
Fassung vom:19.10.2018
Gültig ab:17.11.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2215
Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie
die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform
(Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO)
Vom 19. Oktober 2018*)

§ 32
Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebots der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Wahl der belegungspflichtigen Kurse in den Basis- und Leistungsfächern gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen.

(2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums; wird bei der Wiederholung bestimmter Schulhalbjahre der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote ein.

(3) Wer Kurse, die zum Erreichen der Mindestqualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleitung beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät.

(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Neufassung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform, der Abendgymnasien-Verordnung, der Kolleg-Verordnung und zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388)

 


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