|
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Abschnitt III:
|
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Kulturräume und Kultureinrichtungen |
Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, kennen; technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen |
2. |
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen |
|
3. |
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht |
|
4. |
Produktionsverfahren |
|
5. |
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern |
|
6. |
Verkauf |
|
Anlage 1b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Baumschule
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 4.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Nummer 2.
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
Nummer 3.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Nummer 4.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 5.
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
Nummer 3.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 4.
Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 5.
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 6.
Verkauf
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 2a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung im ersten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
|
1.1 |
Ausbildung |
|
1.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 |
Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 |
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung im zweiten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt III:
Berufliche Fachbildung im dritten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Kulturräume und Kultureinrichtungen |
Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, kennen; technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen |
2. |
Vermehrung und Weiterkultur |
|
3. |
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern |
|
4. |
Trauerbinderei und Dekoration |
|
5. |
Verkauf |
|
Anlage 2b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 2.
Vermehrung und Weiterkultur,
Nummer 3.
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Nummer 2.
Vermehrung und Weiterkultur,
Nummer 3.
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
Nummer 4
Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 3.
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
Nummer 4.
Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 2.
Vermehrung und Weiterkultur
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 3.
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
im Zusammenhang mit den BerufsbildpositionenNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Nummer 4.
Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 4.
Trauerbinderei und Dekoration
im Zusammenhang mit den BerufsbildpositionenNummer 3.
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
Nummer 5.
Verkauf
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 3a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung im ersten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
|
1.1 |
Ausbildung |
|
1.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 |
Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 |
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung im zweiten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt III:
Berufliche Fachbildung im dritten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen |
|
2. |
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen |
|
3. |
Herstellen von befestigten Flächen |
|
4. |
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen |
|
5. |
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten |
|
Anlage 3b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 2.
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
Nummer 3.
Herstellen von befestigten Flächen,
Nummer 4.
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 2.
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
Nummer 5.
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 3.
betriebliche Abläufe
unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
Nummer 3.
Herstellen von befestigten Flächen,
Nummer 4.
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
Nummer 1.
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
Nummer 2.
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 3.
Herstellen von befestigten Flächen
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.
Der Ausbildungsbetrieb,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
Nummer 5.
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 4a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Gemüsebau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung im ersten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
|
1.1 |
Ausbildung |
|
1.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 |
Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 |
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung im zweiten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse |
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt III:
Berufliche Fachbildung im dritten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen |
Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, kennen, technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen |
2. |
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht |
|
3. |
Produktionsverfahren |
verschiedene Gemüsearten nach Anweisung bis zur Ernte kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung und Bewässerung, durchführen |
4. |
Ernten, Aufbereiten und Lagern |
|
5. |
Vermarkten |
bei der Vermarktung von Gemüse mitwirken |
Anlage 4b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Gemüsebau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 3.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Produktionsräume und Produktionsreinrichtungen,
Nummer 2.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Nummer 3.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 4.
Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 2.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 3.
Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 4.
Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 5.
Vermarkten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 5a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Obstbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung im ersten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
|
1.1 |
Ausbildung |
|
1.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 |
Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 |
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung im zweiten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt III:
Berufliche Fachbildung im dritten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Anlegen von Obstpflanzungen |
|
2. |
Produktionsverfahren |
Maßnahmen zur Regulierung des Wachstums und Ertrags, insbesondere Schnitt- und Formierungsmaßnahmen, nach Anweisung durchführen |
3. |
Ernten, Aufbereiten und Lagern |
|
4. |
Vermarkten |
bei der Vermarktung von Obst mitwirken |
Anlage 5b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Obstbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 2.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Anlegen von Obstpflanzungen,
Nummer 2.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 3.
Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 1.
Anlegen von Obstpflanzungen
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 2.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 2.
Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Anlegen von Obstpflanzungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 3.
Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 4.
Vermarkten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 6a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Staudengärtnerei
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung im ersten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
|
1.1 |
Ausbildung |
|
1.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 |
Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 |
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
bei der Auswahl von Stauden für die Vermarktung mitwirken |
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung im zweiten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt III:
Berufliche Fachbildung im dritten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Kulturräume und Kultureinrichtungen |
Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, kennen, technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen |
2. |
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht |
|
3. |
Produktionsverfahren |
|
4. |
Auswählen und Aufbereiten |
Stauden gemäß einschlägigen Gütebestimmungen nach Anweisung auswählen und für den Verkauf aufbereiten |
5. |
Verkauf |
|
Anlage 6b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Staudengärtnerei
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
Der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 3.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Nummer 2.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Nummer 3.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 4.
Auswählen und Aufbereiten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 2.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 3.
Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 4.
Auswählen und Aufbereiten
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 5.
Verkauf
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 7a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Zierpflanzenbau
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I:
Berufliche Grundbildung im ersten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
|
1.1 |
Ausbildung |
|
1.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 |
Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 |
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II:
Berufliche Fachbildung im zweiten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Der Ausbildungsbetrieb |
Fortführung der in Abschnitt I Nummer 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
2. |
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3. |
betriebliche Abläufe |
|
3.1 |
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
|
3.2 |
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 |
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4. |
Böden, Erden und Substrate |
|
5. |
Kultur und Verwendung von Pflanzen |
|
5.1 |
Pflanzen und ihre Verwendung |
|
5.2 |
Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
5.3 |
Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
6. |
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt III:
Berufliche Fachbildung im dritten
Ausbildungsjahr
Nummer |
Teil des Ausbildungsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1. |
Kulturräume und Kultureinrichtungen |
Funktionsprinzipien technischer Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, kennen, technische Einrichtungen nach Anweisung nutzen |
2. |
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht |
|
3. |
Produktionsverfahren |
|
4. |
Ernten, Aufbereiten und Lagern |
|
5. |
Verkauf |
|
Anlage 7b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Zierpflanzenbau
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 1.
der Ausbildungsbetrieb
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition
Nummer 5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der BerufsbildpositionenNummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 3.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionenNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
Nummer 2.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
Nummer 3.
Produktionsverfahren
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.1
Ausbildung,
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; und Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten BerufsbildpositionNummer 4.
Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.
betriebliche Abläufe,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 2.
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 3.
Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 1.
Kulturräume und Kultureinrichtungen
weiter zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.2
Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
Nummer 4.
Böden, Erden und Substrate,
Nummer 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
Nummer 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3.
In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition
Nummer 4.
Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der BerufsbildpositionNummer 5.
Verkauf
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
Nummer 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
Nummer 2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
Nummer 3.1
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
Nummer 3.3
betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
Nummer 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
Nummer 6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Anlage 8a
(zu § 5 Absatz 3)
Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau
inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« für Fachwerkerinnen und Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
- 1.
Rückenschule I:
- a)
die Problematik von Rückenleiden im Gartenbau,
- b)
Aufbau und Funktion der Wirbelsäule,
- c)
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rückenbeschwerden,
- d)
Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
- 2.
Rückenschule II:
- a)
praktische Übungen zum körperschonenden Arbeiten,
- b)
Hilfsmittel zum Tragen und Transportieren von Lasten,
- c)
praktische Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
- 3.
Berufsgenossenschaft und Arbeitssicherheit:
- a)
Aufgaben der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- b)
Unfallverhütung in der Berufspraxis,
- c)
Arbeitsunfälle anhand praktischer Beispiele,
- d)
Wegeunfälle,
- e)
Berufserkrankungen.
- 4.
Motorentechnik
- a)
Aufbau und Funktion eines Verbrennungsmotors,
- b)
Motorbauteile,
- c)
der Vier-Takt Ottomotor,
- d)
der Zwei-Takt Ottomotor (Einsatzbereiche und technische Nachteile),
- e)
der Dieselmotor,
- f)
Wartung und Pflege von Motoren,
- g)
Kraft- und Schmierstoffe,
- h)
Motorkühlung (Luft- und Wasserkühlung),
- i)
Druckumlaufschmierung,
- j)
Luftfilterbauarten; Pflege und Wartung,
- k)
Motorerkennung als Gruppenarbeit.
- 5.
Kleinmotorgeräte zur Bodenbearbeitung:
- a)
Aufbau und Einsatzgebiete einer Motorhacke beziehungsweise eines Einachsschleppers mit Anbaufräse,
- b)
Anbaugeräte für Einachsschlepper,
- c)
Umkehrfräse,
- d)
Werkzeugwechsel bei Hacken und Fräsen,
- e)
Unfallverhütungsvorschriften beim Einsatz von Kleinmotorgeräten,
- f)
Überprüfen der Funktionsbereitschaft der Geräte als Gruppenarbeit,
- g)
Funktion der Geräte (Arbeiten mit der Bedienungsanleitung) als Gruppenarbeit,
- h)
Praktischer Einsatz der Motorhacken im Freiland oder der Bodenhalle,
- i)
Praktischer Einsatz der Motorfräsen im Freiland oder der Bodenhalle.
- 6.
Motorsägentechnik:
- a)
rechtliche Grundlagen bei der Arbeit mit der Motorsäge,
- b)
Gefahren beim Arbeiten mit der Motorsäge,
- c)
Unfallverhütungsvorschriften,
- d)
Sicherheitseinrichtungen an der Motorsäge,
- e)
Körperschutz,
- f)
Kettenöle und Kraftstoffe,
- g)
Fliehkraftkupplung,
- h)
Aufbau der Motorsägenkette,
- i)
Wartungsrelevante Arbeiten an der Werkbank (Luftfilterreinigung, Kettenwechsel, Spannung und Schärfen),
- j)
praktisch Sägeübungen am Sägebock mit ein- und auslaufender Kette und Stechschnitte.
- 7.
Freischneider:
- a)
Aufbau und Funktion des Freischneiders,
- b)
Unfallverhütungsvorschriften,
- c)
Körperschutz,
- d)
Schneidwerkzeuge (metallische und Fadenkopf),
- e)
praktische Übungen an der Werkbank (Klingen- und Fadenwechsel),
- f)
Mähübungen im Freigelände.
- 8.
Steintrenntechnik:
- a)
Natursteine, Kunststeine (Betonplatten beziehungsweise -pflaster),
- b)
Werkzeuge zum Brechen beziehungsweise Sägen von Steinen,
- c)
die Nasstischsäge (inklusive Unfallverhütungsvorschriften),
- d)
Beheben kleiner Störungen am Gerät,
- e)
Gruppenarbeit: Anfertigen eines Mosaikbelages mit Natursteinplatten,
- f)
Abbau und richtiges Reinigen der Nasstischsägen.
- 9.
Rasenbau:
- a)
Eigenschaften von Rasen,
- b)
Regelsaatgutmischungen für verschiedene Standorte,
- c)
Balkenmäher,
- d)
Spindelmäher,
- e)
Sichelmäher,
- f)
Unfallverhütungsvorschriften und Auswertung schwerer Unfälle bei der Arbeit mit Rasenmähern,
- g)
Gruppenarbeit: Einweisung und Einsatz verschiedener handgeführter Mäher auf dem Freigelände,
- h)
Rasenpflegegeräte (Vertikutierer und Aerifizierer),
- i)
Einweisung in den Umgang mit Aufsitzmähern,
- j)
Fahrübungen mit Aufsitzmähern auf dem Freigelände.
- 10.
Werken:
- a)
Werkzeugkunde,
- b)
Gruppenarbeit: Werkzeugerkennung,
- c)
Schlauch- und Rohrverbindungen,
- d)
Gruppenarbeit: Anfertigen von Schlauch- und Rohrverbindungen.
- 11.
Fahrübungen:
- a)
Einweisung in die Bedienung eines Radladers,
- b)
Rechtliche Grundlagen bei der Bedienung eines Radladers,
- c)
Knicklenker und Allradlenker,
- d)
Besprechung einer einfachen Geschicklichkeitsfahrübung,
- e)
Fahrübung.
Anlage 8b
(zu § 5 Absatz 3)
Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau
inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« für Fachwerkerinnen und Fachwerker
im Gartenbau für die Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei,
Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau.
- 1.
Rückenschule I:
- a)
die Problematik von Rückenleiden im Gartenbau,
- b)
Aufbau und Funktion der Wirbelsäule,
- c)
präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rückenbeschwerden,
- d)
Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
- 2.
Rückenschule II:
- a)
praktische Übungen zum körperschonenden Arbeiten,
- b)
Hilfsmittel zum Tragen und Transportieren von Lasten,
- c)
praktische Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur.
- 3.
Berufsgenossenschaft und Arbeitssicherheit:
- a)
Aufgaben der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- b)
Unfallverhütung in der Berufspraxis,
- c)
Arbeitsunfälle anhand praktischer Beispiele,
- d)
Wegeunfälle,
- e)
Berufserkrankungen.
- 4.
Motorentechnik:
- a)
Aufbau und Funktion eines Verbrennungsmotors,
- b)
Motorbauteile,
- c)
der Vier-Takt Ottomotor,
- d)
der Zwei-Takt Ottomotor (Einsatzbereiche und technische Nachteile),
- e)
der Dieselmotor,
- f)
Wartung und Pflege von Motoren,
- g)
Kraft- und Schmierstoffe,
- h)
Motorkühlung (Luft- und Wasserkühlung),
- i)
Druckumlaufschmierung,
- j)
Luftfilterbauarten; Pflege und Wartung,
- k)
Motorerkennung als Gruppenarbeit.
- 5.
Kleinmotorgeräte zur Bodenbearbeitung:
- a)
Aufbau und Einsatzgebiete einer Motorhacke beziehungsweise eines Einachsschleppers mit Anbaufräse,
- b)
Anbaugeräte für Einachsschlepper,
- c)
Umkehrfräse,
- d)
Werkzeugwechsel bei Hacken und Fräsen,
- e)
Unfallverhütungsvorschriften beim Einsatz von Kleinmotorgeräten,
- f)
Gruppenarbeit: Überprüfen der Funktionsbereitschaft der Geräte,
- g)
Gruppenarbeit: Funktion der Geräte (Arbeiten mit der Bedienungsanleitung),
- h)
praktischer Einsatz der Motorhacken im Freiland oder der Bodenhalle,
- i)
praktischer Einsatz der Motorfräsen im Freiland oder der Bodenhalle.
- 6.
Werken:
- a)
Werkzeugkunde,
- b)
Gruppenarbeit: Werkzeugerkennung,
- c)
Schlauch- und Rohrverbindungen,
- d)
Gruppenarbeit: Anfertigen von Schlauch- und Rohrverbindungen,
- 7.
Gewächshaustechnik:
- a)
Bauteile eines Normgewächshauses und deren Funktion,
- b)
Glasschneideübungen,
- c)
Aufbau einer Heizanlage,
- d)
Wärmemengenregelung,
- e)
Schattierungen,
- f)
Flüssigdüngermischer,
- g)
Beregnungs- und Bewässerungssysteme,
- h)
Sensorgesteuerte Systeme zur Regelung der Schattierung, Belüftung und Bewässerung,
- i)
Aufbau und Funktion einer vollautomatischen Topfmaschine,
- j)
Unfallverhütungsvorschriften bei der Arbeit mit der Topfmaschine,
- k)
praktischer Einsatz der Topfmaschine.
- 8.
Fahrübungen:
- a)
für Obstbau und Staudengärtnerei: Einweisung in die Bedienung eines Radladers,
- b)
für Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau: Einweisung in die Bedienung eines Schleppers,
- c)
für Friedhofsgärtnerei: Einweisung in die Bedienung eines Geräteträgers,
- d)
je nach Fachrichtung: rechtliche Grundlagen bei der Bedienung eines Radladers, Schleppers oder Geräteträgers,
- e)
Knicklenker und Allradlenker,
- f)
Besprechung einer einfachen Geschicklichkeitsfahrübung,
- g)
Fahrübung.
|