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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:36-6401.50/
Erlassdatum:25.05.2005
Fassung vom:25.05.2005
Gültig ab:01.08.2005
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204-2
Fundstelle:K. u. U. 2005, 84
 


Aufgaben und Stellung der Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen (Abteilungsleiter)



Verwaltungsvorschrift vom 25. Mai 2005
Az.: 36-6401.50/



Fundstelle: K. u. U. 2005, S. 84





I.
Geltungsbereich



Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen (Abteilungsleiter).



II.
Stellung und Aufgaben



1.
Allgemeines


Der Abteilungsleiter ist Teil des Schulleitungsteams und unterstützt den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er leitet eine schulische Abteilung.

Der Schulleiter ist Vorgesetzter der Abteilungsleiter. Er trägt die Gesamtverantwortung für ihre Arbeit. Die Abteilungsleiter sind dem Schulleiter gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Schulleiter legt unter Beachtung eines an der Schule vorhandenen Leitbildes bzw. pädagogischen Programmes die Aufgabenbereiche der Abteilungsleiter und die Formen der Zusammenarbeit fest und bildet die schulischen Abteilungen, deren Zahl grundsätzlich der Zahl der Stellen für Abteilungsleiter entspricht, die der Schule zur Verfügung stehen.

Der Abteilungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die seinem Aufgabenbereich zugehörenden Aufgaben erfüllt werden. Er ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Weisungen zu geben und ist insoweit Vorgesetzter der Lehrkräfte. Er arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich und ist als Führungskraft auf die Grundregeln des kooperativen Führungsstils verpflichtet. Sofern an der Schule ein Leitbild bzw. ein pädagogisches Programm formuliert ist, richtet er seine Arbeit daran aus.



2.
Aufgabenbereiche


Den Abteilungsleitern können insbesondere Aufgaben aus den folgenden Bereichen übertragen werden:

Lehren und Lernen, Organisation und Entwicklung von Lernprozessen;
Schulorganisation und -verwaltung;
Kommunikation und Kooperation mit allen am Schulleben Beteiligten, einschließlich Leitung von Konferenzen (Fach- und Abteilungskonferenzen) und Dienstbesprechungen;
Personalführung und Personalentwicklung, Unterstützung des Schulleiters bei der Lehrereinstellung, der Ausbildung der Lehramtsbewerber und der Beurteilung und Beratung der Lehrerinnen und Lehrer;
Fortbildungsmanagement;
Qualitätssicherung und -entwicklung, Evaluation.


3.
Anforderungsprofil


Von Abteilungsleitern wird erwartet, Führungs- und Leitungsaufgaben zu übernehmen. Hierher gehören vor allem

Aufgeschlossenheit für Innovationen,
Eigeninitiative,
kommunikative Kompetenzen,
Fähigkeit und Bereitschaft, sich rasch in Fragen der Verwaltung, der Schulentwicklung, der schulischen Evaluation und Lehreraus- und -fortbildung einzuarbeiten,
besondere Qualifikationen im fachlichen, pädagogischen, didaktisch-methodischen und organisatorischen Bereich sowie in der Personalführung im Sinne des Leitbildes der Landesverwaltung des Landes Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1995 (K.u.U 1996 S. 81),

und Bereitschaft zur Fortbildung im Sinne des Aufgabenprofils.



III.
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über Aufgaben und Stellung der Studiendirektoren als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen und der Fachberater in der Schulaufsicht vom 12. September 1985 (K.u.U. S. 424), geändert mit Verwaltungsvorschrift vom 3. April 2001 (K.u.U. S. 215), außer Kraft.





 


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